§ 7 FFP BMBWF 2022 (Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung), Auswahlverfahren - JUSLINE Österreich
§ 7 FFP BMBWF 2022 Auswahlverfahren
FFP BMBWF 2022 - Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Auswahlkriterien gemäß § 5 B-GlBG sind zu beachten.Die Auswahlkriterien gemäß Paragraph 5, B-GlBG sind zu beachten.
(2)Absatz 2,Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Auswahl- und Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren.
(3)Absatz 3,Die Auswahl hat ausschließlich anhand der in der Ausschreibung oder Bekanntmachung genannten Kriterien zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Abwesenheiten nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 212/2021, sonstigen gesetzlichen Regelungen oder dienstrechtlichen Bestimmungen, sind in Auswahlverfahren nicht benachteiligend zu berücksichtigen. Bewerbungen von Frauen während dieser Abwesenheiten sind in das Auswahlverfahren einzubeziehen und gleichrangig mit anderen Bewerbungen zu berücksichtigen.Abwesenheiten nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 212 aus 2021,, sonstigen gesetzlichen Regelungen oder dienstrechtlichen Bestimmungen, sind in Auswahlverfahren nicht benachteiligend zu berücksichtigen. Bewerbungen von Frauen während dieser Abwesenheiten sind in das Auswahlverfahren einzubeziehen und gleichrangig mit anderen Bewerbungen zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Erfolgt keine Bewerbung von Frauen für Leitungsfunktionen, sind von der Dienstbehörde (Personalstelle) geeignete Maßnahmen zu setzen, um im Rahmen einer Nachfolgeplanung Frauen für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren und zu motivieren.
In Kraft seit 01.12.2022 bis 31.12.9999
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