§ 3 FFP BMBWF 2022 (Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung), Grundsätze der Gleichstellungspolitik - JUSLINE Österreich
§ 3 FFP BMBWF 2022 Grundsätze der Gleichstellungspolitik
FFP BMBWF 2022 - Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung fördert eine aktive Gleichstellungspolitik zur Umsetzung einer nachhaltigen Chancengleichheit für Frauen und Männer sowie die Sicherstellung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für alle Bediensteten.
(2)Absatz 2,Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern, sowie die Förderung der Chancengleichheit werden von allen Bediensteten, insbesondere von allen Führungskräften, unterstützt.
(3)Absatz 3,Die Sicherstellung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird von den jeweiligen Personalabteilungen sowie von den Dienststellenleitungen unterstützt.
(4)Absatz 4,Die Personalabteilungen sowie die Dienststellenleitungen tragen sämtliche Maßnahmen mit und vollziehen sie.
In Kraft seit 01.12.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 FFP BMBWF 2022
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 FFP BMBWF 2022 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 FFP BMBWF 2022