§ 10 FFP BMBWF 2022 (Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung), Einbindung in Personalauswahlverfahren - JUSLINE Österreich
§ 10 FFP BMBWF 2022 Einbindung in Personalauswahlverfahren
FFP BMBWF 2022 - Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist gemäß § 29 B-GlBG in Verbindung mit § 31 B-GlBG in Personalauswahlverfahren einzubinden.Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist gemäß Paragraph 29, B-GlBG in Verbindung mit Paragraph 31, B-GlBG in Personalauswahlverfahren einzubinden.
(2)Absatz 2,Der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sind vor der Ausschreibung von Funktionen der Ausschreibungstext zeitgleich mit der Information der Personalvertretung in automatisierter Form mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Der Akt über die Ausschreibung von Funktionen in der Zentralstelle ist der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe vor Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Stellungnahme vorzuschreiben.
(4)Absatz 4,Vor der Besetzung sämtlicher Funktionen in der Zentralstelle sind der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen folgende Unterlagen mit angemessenem zeitlichem Vorlauf mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen:
1.Ziffer einsBesetzung der Begutachtungskommission,
2.Ziffer 2Bewerbungen,
3.Ziffer 3Gutachten gemäß § 10 Abs. 1 AusG inklusive der Reihung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich deren Beurteilung sowieGutachten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AusG inklusive der Reihung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich deren Beurteilung sowie
4.Ziffer 4Auswahlentscheidung.
(5)Absatz 5,Vor der Besetzung von Funktionen im Bereich der nachgeordneten Dienststellen, die dem AusG unterliegen, sind der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen mit angemessenem zeitlichem Vorlauf folgende Unterlagen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen:
1.Ziffer einsAusschreibungstext zeitgleich mit der Information an die Personalvertretung,
2.Ziffer 2Besetzung der Begutachtungskommission,
3.Ziffer 3Bewerbungen,
4.Ziffer 4Gutachten gemäß § 10 Abs. 1 AusG inklusive der Reihung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich deren Beurteilung sowieGutachten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AusG inklusive der Reihung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich deren Beurteilung sowie
5.Ziffer 5Auswahlentscheidung.
Weiters ist der Ernennungs- und Bestellungsakt der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen vor Erledigung zur Stellungnahme sowie vor Hinterlegung vorzuschreiben. Auf Wunsch der oder des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bzw. der oder dem von ihr oder ihm namhaft gemachten Bediensteten ist deren oder dessen Stellungnahme dem Gutachten unter Verschluss anzuschließen.
In Kraft seit 01.12.2022 bis 31.12.9999
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