§ 19 FFP BMBWF 2022 (Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung), Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung - JUSLINE Österreich
§ 19 FFP BMBWF 2022 Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
FFP BMBWF 2022 - Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Es sind die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch in Teilzeit ausgeübt werden können.
(2)Absatz 2,Teilzeitbeschäftigung und Telearbeit sollen in allen Arbeitsbereichen und auf allen Funktions- und Qualifikationsstufen möglich sein, wo dies mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes vereinbar ist.
In Kraft seit 01.12.2022 bis 31.12.9999
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