§ 413 EO Wirkung der Vollstreckbarerklärung

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung ist der ausländische Exekutionstitel wie ein inländischer zu behandeln. Ihm kommt aber nie mehr Wirkung als im Ursprungsstaat zu.

In Kraft seit 02.01.2017 bis 31.12.9999
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