§ 413 EO Wirkung der Vollstreckbarerklärung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2017 bis 31.12.9999

§§ 382b, 382e, 382g Abs. 2 und 3, § 387 Abs. 3 und 4, § 390 Abs. 4 und § 393 Abs. 2 inNach Eintritt der Fassung des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft und sind anzuwenden, wennRechtskraft der Antrag auf ErlassungVollstreckbarerklärung ist der einstweiligen Verfügung nach dem 31ausländische Exekutionstitel wie ein inländischer zu behandeln. Mai 2009 bei Gericht einlangtIhm kommt aber nie mehr Wirkung als im Ursprungsstaat zu.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 09.04.2009 bis 30.11.2016

§§ 382b, 382e, 382g Abs. 2 und 3, § 387 Abs. 3 und 4, § 390 Abs. 4 und § 393 Abs. 2 inNach Eintritt der Fassung des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft und sind anzuwenden, wennRechtskraft der Antrag auf ErlassungVollstreckbarerklärung ist der einstweiligen Verfügung nach dem 31ausländische Exekutionstitel wie ein inländischer zu behandeln. Mai 2009 bei Gericht einlangtIhm kommt aber nie mehr Wirkung als im Ursprungsstaat zu.

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