§ 390 EO Sicherheitsleistung

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Das Gericht kann bei nicht ausreichender Bescheinigung des von der antragstellenden Partei behaupteten Anspruches eine einstweilige Verfügung anordnen, wenn die dem Gegner hieraus drohenden Nachteile durch Geldersatz ausgeglichen werden können und vom Antragsteller zu diesem Zwecke eine vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit geleistet wird.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach Lage der Umstände von einer solchen Sicherheitsleistung abhängig machen, wenngleich die antragstellende Partei die ihr obliegenden Bescheinigungen in genügender Art beigebracht hat.

(3) In diesen Fällen darf mit dem Vollzuge der Verfügung nicht vor Nachweis des gerichtlichen Erlages der zu leistenden Sicherheit begonnen werden.

(4) Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c), zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382d), nach § 382 Z 8 lit. a oder § 382a kann nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 390 EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 390 EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

411 Entscheidungen zu § 390 EO


Entscheidungen zu § 390 EO


Entscheidungen zu § 390 Abs. 1 EO

31

Entscheidungen zu § 390 Abs. 2 EO

44

Entscheidungen zu § 390 Abs. 2ABGB EO


Entscheidungen zu § 390 Abs. 3 EO

25

Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 390 EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 390 EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 389a EO
§ 391 EO