Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Den Steuersatz nach § 4 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabegesetzes können Eisenbahnunternehmen für Bahnstrom in Anspruch nehmen,Den Steuersatz nach Paragraph 4, Absatz 3, des Elektrizitätsabgabegesetzes können Eisenbahnunternehmen für Bahnstrom in Anspruch nehmen,
1.Ziffer einsden sie aus anderen als erneuerbaren Primärenergieträgern selbst erzeugt haben und
2.Ziffer 2soweit dieser Bahnstrom nachweislich zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen von ihnen selbst verwendet wird.
(2)Absatz 2,Eisenbahnunternehmen, die die Abgabenermäßigung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem in § 3 Abs. 2 genannten Finanzamt binnen vier Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen. Dabei beginnt die Anzeigefrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Abgabenermäßigung gelten soll. In der Anzeige ist jedenfalls Folgendes bekanntzugeben:Eisenbahnunternehmen, die die Abgabenermäßigung nach Absatz eins, in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Finanzamt binnen vier Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen. Dabei beginnt die Anzeigefrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Abgabenermäßigung gelten soll. In der Anzeige ist jedenfalls Folgendes bekanntzugeben:
1.Ziffer einsName und Anschrift des Eisenbahnunternehmens;
2.Ziffer 2Angaben und Nachweise zur Eigenschaft als Eisenbahnunternehmen;
3.Ziffer 3Angaben zur Bahnstromerzeugung, insbesondere zur Primärenergiequelle;
4.Ziffer 4Angaben zur Verwendung des Bahnstroms, insbesondere auch zur Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Abs. 1 begünstigten Zwecken, und zu den Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden;Angaben zur Verwendung des Bahnstroms, insbesondere auch zur Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Absatz eins, begünstigten Zwecken, und zu den Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden;
5.Ziffer 5Angaben zu einer allfälligen Inanspruchnahme von § 2 Abs. 4 der ElAbgG-UmsetzungsV.Angaben zu einer allfälligen Inanspruchnahme von Paragraph 2, Absatz 4, der ElAbgG-UmsetzungsV.
(3)Absatz 3,In den Fällen des § 2 Z 5 letzter Satz des Elektrizitätsabgabegesetzes hat der Erzeuger des Bahnstroms die begünstigten Bahnstrommengen in die Jahresabgabenerklärung aufzunehmen.In den Fällen des Paragraph 2, Ziffer 5, letzter Satz des Elektrizitätsabgabegesetzes hat der Erzeuger des Bahnstroms die begünstigten Bahnstrommengen in die Jahresabgabenerklärung aufzunehmen.
(4)Absatz 4,Begünstigte Eisenbahnunternehmen haben Aufzeichnungen zu führen über
1.Ziffer einsdie Erzeugung von Bahnstrom;
2.Ziffer 2den Bezug von Bahnstrom und anderer elektrischer Energie als Bahnstrom;
3.Ziffer 3den Verbrauch von Bahnstrom, einschließlich der Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Abs. 1 begünstigten Zwecken und der belieferten Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden.den Verbrauch von Bahnstrom, einschließlich der Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Absatz eins, begünstigten Zwecken und der belieferten Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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