Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Jahresabgabenerklärungen nach § 5 Abs. 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes sind auch dann abzugeben, wenn für die gesamte erzeugte Menge an Bahnstrom eine Befreiung oder ein ermäßigter Abgabensatz in Anspruch genommen wird.Jahresabgabenerklärungen nach Paragraph 5, Absatz 4, des Elektrizitätsabgabegesetzes sind auch dann abzugeben, wenn für die gesamte erzeugte Menge an Bahnstrom eine Befreiung oder ein ermäßigter Abgabensatz in Anspruch genommen wird.
(2)Absatz 2,Eine Veranlagung nach § 5 Abs. 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes unterbleibt, wenn die gesamte Abgabenschuld eines Jahres nicht höher als 50 Euro ist.Eine Veranlagung nach Paragraph 5, Absatz 4, des Elektrizitätsabgabegesetzes unterbleibt, wenn die gesamte Abgabenschuld eines Jahres nicht höher als 50 Euro ist.
(3)Absatz 3,Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren förmlichen Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AGVO), ABl. Nr. L 187 vom 26.6.2014 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2021/1237, ABl. Nr. L 270 vom 29.7.2021 S. 39, können die Abgabenbegünstigungen nach §§ 3 bis 5 nicht in Anspruch nehmen.Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren förmlichen Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2, Ziffer 18, der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AGVO), Amtsblatt Nummer L 187 vom 26.6.2014 Seite 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2021/1237, Amtsblatt Nummer L 270 vom 29.7.2021 Seite 39, können die Abgabenbegünstigungen nach Paragraphen 3, bis 5 nicht in Anspruch nehmen.
(4)Absatz 4,Eisenbahnunternehmen haben in der Anzeige nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach Abs. 3 zu bestätigen und auf Anforderung des in § 3 Abs. 2 genannten Finanzamts nachzuweisen. Nachträgliche Änderungen sind dem Finanzamt unverzüglich bekannt zu geben. Eisenbahnunternehmen haben Unterlagen betreffend die Inanspruchnahme der Abgabenbegünstigungen zehn Jahre aufzubewahren.Eisenbahnunternehmen haben in der Anzeige nach Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz 2, das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach Absatz 3, zu bestätigen und auf Anforderung des in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Finanzamts nachzuweisen. Nachträgliche Änderungen sind dem Finanzamt unverzüglich bekannt zu geben. Eisenbahnunternehmen haben Unterlagen betreffend die Inanspruchnahme der Abgabenbegünstigungen zehn Jahre aufzubewahren.
(5)Absatz 5,Sobald der Gesamtbetrag der von einem Eisenbahnunternehmen nach § 2 Z 5 und § 4 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabegesetzes in Anspruch genommenen Abgabenbegünstigungen den Betrag von 500 000 Euro erreicht, hat das Unternehmen das in § 3 Abs. 2 genannte Finanzamt davon zu verständigen. Der Bundesminister für Finanzen stellt eine Veröffentlichung derartiger Abgabenbegünstigungen nach Art. 9 der AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Art. 11 der AGVO sicher.Sobald der Gesamtbetrag der von einem Eisenbahnunternehmen nach Paragraph 2, Ziffer 5 und Paragraph 4, Absatz 3, des Elektrizitätsabgabegesetzes in Anspruch genommenen Abgabenbegünstigungen den Betrag von 500 000 Euro erreicht, hat das Unternehmen das in Paragraph 3, Absatz 2, genannte Finanzamt davon zu verständigen. Der Bundesminister für Finanzen stellt eine Veröffentlichung derartiger Abgabenbegünstigungen nach Artikel 9, der AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Artikel 11, der AGVO sicher.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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