§ 7 ElAbg-BSV Nachversteuerung

ElAbg-BSV - Elektrizitätsabgabe-Bahnstromverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wird elektrische Energie, für die eine Befreiung nach § 3 in Verbindung mit § 2 Z 5 des Elektrizitätsabgabegesetzes in Anspruch genommen wurde, nicht von einem begünstigten Eisenbahnunternehmen zu den in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Zwecken verbraucht, ist für die Mengen, die zu anderen Zwecken eingesetzt wurden, die Elektrizitätsabgabe zu entrichten (Nachversteuerung). § 5 des Elektrizitätsabgabegesetzes gilt sinngemäß. Abgabenschuldner ist das Eisenbahnunternehmen. In jenen Fällen, in denen der Bahnstrom nicht vom Eisenbahnunternehmen verbraucht wurde, ist der Verwender der Abgabenschuldner und das Eisenbahnunternehmen Haftender.Wird elektrische Energie, für die eine Befreiung nach Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 5, des Elektrizitätsabgabegesetzes in Anspruch genommen wurde, nicht von einem begünstigten Eisenbahnunternehmen zu den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Zwecken verbraucht, ist für die Mengen, die zu anderen Zwecken eingesetzt wurden, die Elektrizitätsabgabe zu entrichten (Nachversteuerung). Paragraph 5, des Elektrizitätsabgabegesetzes gilt sinngemäß. Abgabenschuldner ist das Eisenbahnunternehmen. In jenen Fällen, in denen der Bahnstrom nicht vom Eisenbahnunternehmen verbraucht wurde, ist der Verwender der Abgabenschuldner und das Eisenbahnunternehmen Haftender.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt sinngemäß in jenen Fällen, in denen eine Abgabenermäßigung nach § 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabegesetzes in Anspruch genommen wurde, für den Differenzbetrag zwischen dem ermäßigten Abgabensatz und dem Abgabensatz nach § 4 Abs. 2 des Elektrizitätsabgabegesetzes.Absatz eins, gilt sinngemäß in jenen Fällen, in denen eine Abgabenermäßigung nach Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, des Elektrizitätsabgabegesetzes in Anspruch genommen wurde, für den Differenzbetrag zwischen dem ermäßigten Abgabensatz und dem Abgabensatz nach Paragraph 4, Absatz 2, des Elektrizitätsabgabegesetzes.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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