(1)Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der Inanspruchnahme der Befreiung von der Elektrizitätsabgabe nach § 2 Z 5 sowie des ermäßigten Steuersatzes und der Vergütung nach § 4 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, für Bahnstrom.Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der Inanspruchnahme der Befreiung von der Elektrizitätsabgabe nach Paragraph 2, Ziffer 5, sowie des ermäßigten Steuersatzes und der Vergütung nach Paragraph 4, Absatz 3, des Elektrizitätsabgabegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, für Bahnstrom.
(2)Absatz 2,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
(1)Absatz eins,Bahnstrom ist elektrische Energie mit einer Nennfrequenz von 16,7 Hertz oder mit leicht abweichender Nennfrequenz (insbesondere 16 2/3 anstelle von 16,7 Hertz).
(2)Absatz 2,Bahnstrom wird insbesondere dann zum Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet, wenn er zur Erhaltung der Betriebsfähigkeit von Fahrzeugen einschließlich der Eisenbahninfrastruktur nach § 10a des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, wie beispielsweise zum Heizen und Klimatisieren von Zügen, für ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen oder Weichenheizungen, eingesetzt wird.Bahnstrom wird insbesondere dann zum Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet, wenn er zur Erhaltung der Betriebsfähigkeit von Fahrzeugen einschließlich der Eisenbahninfrastruktur nach Paragraph 10 a, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, wie beispielsweise zum Heizen und Klimatisieren von Zügen, für ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen oder Weichenheizungen, eingesetzt wird.
(3)Absatz 3,Eisenbahnunternehmen sind Betreiber von Haupt- und Nebenbahnen nach § 4 des Eisenbahngesetzes 1957 einschließlich Eisenbahnunternehmen, die öffentliche Verkehrsdienstleistungen auf solchen Bahnen erbringen. Dies ist anhand ihrer Konzession, Verkehrsgenehmigung oder Verkehrskonzession nach dem Eisenbahngesetz 1957 oder durch entsprechende ausländische Bewilligungen (§ 41 des Eisenbahngesetzes 1957) nachzuweisen. Dieser Nachweis entfällt für sondergesetzlich Eisenbahnunternehmen gleichgestellte Unternehmen.Eisenbahnunternehmen sind Betreiber von Haupt- und Nebenbahnen nach Paragraph 4, des Eisenbahngesetzes 1957 einschließlich Eisenbahnunternehmen, die öffentliche Verkehrsdienstleistungen auf solchen Bahnen erbringen. Dies ist anhand ihrer Konzession, Verkehrsgenehmigung oder Verkehrskonzession nach dem Eisenbahngesetz 1957 oder durch entsprechende ausländische Bewilligungen (Paragraph 41, des Eisenbahngesetzes 1957) nachzuweisen. Dieser Nachweis entfällt für sondergesetzlich Eisenbahnunternehmen gleichgestellte Unternehmen.
(1)Absatz eins,Die Befreiung nach § 2 Z 5 des Elektrizitätsabgabegesetzes können Eisenbahnunternehmen für Bahnstrom in Anspruch nehmen,Die Befreiung nach Paragraph 2, Ziffer 5, des Elektrizitätsabgabegesetzes können Eisenbahnunternehmen für Bahnstrom in Anspruch nehmen,
1.Ziffer einsden sie aus erneuerbaren Primärenergieträgern selbst erzeugt haben und
2.Ziffer 2soweit dieser Bahnstrom nachweislich zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen von ihnen selbst oder von anderen Eisenbahnunternehmen verwendet wird.
(2)Absatz 2,Eisenbahnunternehmen, die die Befreiung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem Finanzamt (§ 5 Abs. 5 des Elektrizitätsabgabegesetzes) binnen vier Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen. Dabei beginnt die Anzeigefrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Steuerbefreiung gelten soll. In der Anzeige ist jedenfalls Folgendes bekanntzugeben:Eisenbahnunternehmen, die die Befreiung nach Absatz eins, in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem Finanzamt (Paragraph 5, Absatz 5, des Elektrizitätsabgabegesetzes) binnen vier Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen. Dabei beginnt die Anzeigefrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Steuerbefreiung gelten soll. In der Anzeige ist jedenfalls Folgendes bekanntzugeben:
1.Ziffer einsName und Anschrift des Eisenbahnunternehmens;
2.Ziffer 2Angaben und Nachweise zur Eigenschaft als Eisenbahnunternehmen;
3.Ziffer 3Angaben zur Bahnstromerzeugung, insbesondere zur Primärenergiequelle;
4.Ziffer 4Angaben zur Verwendung des Bahnstroms, insbesondere auch zur Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Abs. 1 befreiten Zwecken, und zu den Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden;Angaben zur Verwendung des Bahnstroms, insbesondere auch zur Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Absatz eins, befreiten Zwecken, und zu den Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden;
5.Ziffer 5Angaben zu einer allfälligen Inanspruchnahme von § 2 Abs. 4 der ElAbgG-UmsetzungsV, BGBl. II Nr. 82/2021.Angaben zu einer allfälligen Inanspruchnahme von Paragraph 2, Absatz 4, der ElAbgG-UmsetzungsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2021,.
(3)Absatz 3,In jenen Fällen, in denen ein Eisenbahnunternehmen für Bahnstrom, der von einem anderen Eisenbahnunternehmen erzeugt wird, die Befreiung in Anspruch nimmt, hat das liefernde Eisenbahnunternehmen die befreiten Bahnstrommengen in die Jahresabgabenerklärung (§ 6) aufzunehmen. Entsprechendes gilt auch in den Fällen des § 2 Z 5 letzter Satz des Elektrizitätsabgabegesetzes.In jenen Fällen, in denen ein Eisenbahnunternehmen für Bahnstrom, der von einem anderen Eisenbahnunternehmen erzeugt wird, die Befreiung in Anspruch nimmt, hat das liefernde Eisenbahnunternehmen die befreiten Bahnstrommengen in die Jahresabgabenerklärung (Paragraph 6,) aufzunehmen. Entsprechendes gilt auch in den Fällen des Paragraph 2, Ziffer 5, letzter Satz des Elektrizitätsabgabegesetzes.
(4)Absatz 4,Begünstigte Eisenbahnunternehmen haben Aufzeichnungen zu führen über
1.Ziffer einsdie Erzeugung von Bahnstrom;
2.Ziffer 2den Bezug von Bahnstrom und anderer elektrischer Energie als Bahnstrom;
3.Ziffer 3den Verbrauch von Bahnstrom, einschließlich der Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Abs. 1 befreiten Zwecken und der belieferten Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden.den Verbrauch von Bahnstrom, einschließlich der Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Absatz eins, befreiten Zwecken und der belieferten Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden.
(1)Absatz eins,Den Steuersatz nach § 4 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabegesetzes können Eisenbahnunternehmen für Bahnstrom in Anspruch nehmen,Den Steuersatz nach Paragraph 4, Absatz 3, des Elektrizitätsabgabegesetzes können Eisenbahnunternehmen für Bahnstrom in Anspruch nehmen,
1.Ziffer einsden sie aus anderen als erneuerbaren Primärenergieträgern selbst erzeugt haben und
2.Ziffer 2soweit dieser Bahnstrom nachweislich zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen von ihnen selbst verwendet wird.
(2)Absatz 2,Eisenbahnunternehmen, die die Abgabenermäßigung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem in § 3 Abs. 2 genannten Finanzamt binnen vier Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen. Dabei beginnt die Anzeigefrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Abgabenermäßigung gelten soll. In der Anzeige ist jedenfalls Folgendes bekanntzugeben:Eisenbahnunternehmen, die die Abgabenermäßigung nach Absatz eins, in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Finanzamt binnen vier Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen. Dabei beginnt die Anzeigefrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Abgabenermäßigung gelten soll. In der Anzeige ist jedenfalls Folgendes bekanntzugeben:
1.Ziffer einsName und Anschrift des Eisenbahnunternehmens;
2.Ziffer 2Angaben und Nachweise zur Eigenschaft als Eisenbahnunternehmen;
3.Ziffer 3Angaben zur Bahnstromerzeugung, insbesondere zur Primärenergiequelle;
4.Ziffer 4Angaben zur Verwendung des Bahnstroms, insbesondere auch zur Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Abs. 1 begünstigten Zwecken, und zu den Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden;Angaben zur Verwendung des Bahnstroms, insbesondere auch zur Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Absatz eins, begünstigten Zwecken, und zu den Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden;
5.Ziffer 5Angaben zu einer allfälligen Inanspruchnahme von § 2 Abs. 4 der ElAbgG-UmsetzungsV.Angaben zu einer allfälligen Inanspruchnahme von Paragraph 2, Absatz 4, der ElAbgG-UmsetzungsV.
(3)Absatz 3,In den Fällen des § 2 Z 5 letzter Satz des Elektrizitätsabgabegesetzes hat der Erzeuger des Bahnstroms die begünstigten Bahnstrommengen in die Jahresabgabenerklärung aufzunehmen.In den Fällen des Paragraph 2, Ziffer 5, letzter Satz des Elektrizitätsabgabegesetzes hat der Erzeuger des Bahnstroms die begünstigten Bahnstrommengen in die Jahresabgabenerklärung aufzunehmen.
(4)Absatz 4,Begünstigte Eisenbahnunternehmen haben Aufzeichnungen zu führen über
1.Ziffer einsdie Erzeugung von Bahnstrom;
2.Ziffer 2den Bezug von Bahnstrom und anderer elektrischer Energie als Bahnstrom;
3.Ziffer 3den Verbrauch von Bahnstrom, einschließlich der Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Abs. 1 begünstigten Zwecken und der belieferten Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden.den Verbrauch von Bahnstrom, einschließlich der Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Absatz eins, begünstigten Zwecken und der belieferten Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden.
(1)Absatz eins,Die Vergütung nach § 4 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabegesetzes in Höhe von 0,0132 Euro je kWh können Eisenbahnunternehmen für nachweislich zum Steuersatz nach § 4 Abs. 2 des Elektrizitätsabgabegesetzes versteuerten Bahnstrom in Anspruch nehmen,Die Vergütung nach Paragraph 4, Absatz 3, des Elektrizitätsabgabegesetzes in Höhe von 0,0132 Euro je kWh können Eisenbahnunternehmen für nachweislich zum Steuersatz nach Paragraph 4, Absatz 2, des Elektrizitätsabgabegesetzes versteuerten Bahnstrom in Anspruch nehmen,
1.Ziffer einsden andere Unternehmen als Eisenbahnunternehmen aus erneuerbaren Primärenergieträgern erzeugt haben
2.Ziffer 2 den andere Unternehmen einschließlich Eisenbahnunternehmen aus anderen als erneuerbaren Primärenergieträgern erzeugt haben, oder
3.Ziffer 3den sie aus anderen als erneuerbaren Primärenergieträgern selbst erzeugt haben,
soweit sie diesen Bahnstrom nachweislich zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwenden.
(2)Absatz 2,Eisenbahnunternehmen, die die Vergütung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem in § 3 Abs. 2 genannten Finanzamt binnen vier Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen. Dabei beginnt die Anzeigefrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Abgabenvergütung in Anspruch genommen werden soll. In der Anzeige ist jedenfalls Folgendes bekanntzugeben:Eisenbahnunternehmen, die die Vergütung nach Absatz eins, in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Finanzamt binnen vier Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen. Dabei beginnt die Anzeigefrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Abgabenvergütung in Anspruch genommen werden soll. In der Anzeige ist jedenfalls Folgendes bekanntzugeben:
1.Ziffer einsName und Anschrift des Eisenbahnunternehmens;
2.Ziffer 2Angaben und Nachweise zur Eigenschaft als Eisenbahnunternehmen;
3.Ziffer 3Angaben zur Bahnstromerzeugung, insbesondere zum erzeugenden Unternehmen und zur Primärenergiequelle;
4.Ziffer 4Angaben zur Verwendung des Bahnstroms, insbesondere auch zur Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Abs. 1 begünstigten Zwecken und zu den Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden;Angaben zur Verwendung des Bahnstroms, insbesondere auch zur Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Absatz eins, begünstigten Zwecken und zu den Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden;
5.Ziffer 5Angaben zur Entrichtung der Elektrizitätsabgabe für die Mengen an Bahnstrom, für die die Vergütung beantragt werden soll.
(3)Absatz 3,Der Antrag auf Vergütung ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahrs bei dem in § 3 Abs. 2 genannten Finanzamt zu stellen. Beizulegen sind Nachweise für die Versteuerung zum Regelsatz (Abs. 2 Z 5).Der Antrag auf Vergütung ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahrs bei dem in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Finanzamt zu stellen. Beizulegen sind Nachweise für die Versteuerung zum Regelsatz (Absatz 2, Ziffer 5,).
(4)Absatz 4,Begünstigte Eisenbahnunternehmen haben Aufzeichnungen zu führen über
1.Ziffer einsden Bezug an Bahnstrom (Abs. 1 Z 1 und Z 2) oder die Erzeugung von Bahnstrom (Abs. 1 Z 3);den Bezug an Bahnstrom (Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,) oder die Erzeugung von Bahnstrom (Absatz eins, Ziffer 3,);
2.Ziffer 2die Entrichtung der Elektrizitätsabgabe zum Steuersatz nach § 4 Abs. 2 des Elektrizitätsabgabegesetzes für die Mengen an Bahnstrom, für die die Vergütung beantragt wird;die Entrichtung der Elektrizitätsabgabe zum Steuersatz nach Paragraph 4, Absatz 2, des Elektrizitätsabgabegesetzes für die Mengen an Bahnstrom, für die die Vergütung beantragt wird;
3.Ziffer 3den Verbrauch von Bahnstrom, insbesondere auch zur Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Abs. 1 begünstigten Zwecken.den Verbrauch von Bahnstrom, insbesondere auch zur Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Absatz eins, begünstigten Zwecken.
(1)Absatz eins,Jahresabgabenerklärungen nach § 5 Abs. 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes sind auch dann abzugeben, wenn für die gesamte erzeugte Menge an Bahnstrom eine Befreiung oder ein ermäßigter Abgabensatz in Anspruch genommen wird.Jahresabgabenerklärungen nach Paragraph 5, Absatz 4, des Elektrizitätsabgabegesetzes sind auch dann abzugeben, wenn für die gesamte erzeugte Menge an Bahnstrom eine Befreiung oder ein ermäßigter Abgabensatz in Anspruch genommen wird.
(2)Absatz 2,Eine Veranlagung nach § 5 Abs. 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes unterbleibt, wenn die gesamte Abgabenschuld eines Jahres nicht höher als 50 Euro ist.Eine Veranlagung nach Paragraph 5, Absatz 4, des Elektrizitätsabgabegesetzes unterbleibt, wenn die gesamte Abgabenschuld eines Jahres nicht höher als 50 Euro ist.
(3)Absatz 3,Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren förmlichen Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AGVO), ABl. Nr. L 187 vom 26.6.2014 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2021/1237, ABl. Nr. L 270 vom 29.7.2021 S. 39, können die Abgabenbegünstigungen nach §§ 3 bis 5 nicht in Anspruch nehmen.Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren förmlichen Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2, Ziffer 18, der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AGVO), Amtsblatt Nummer L 187 vom 26.6.2014 Seite 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2021/1237, Amtsblatt Nummer L 270 vom 29.7.2021 Seite 39, können die Abgabenbegünstigungen nach Paragraphen 3, bis 5 nicht in Anspruch nehmen.
(4)Absatz 4,Eisenbahnunternehmen haben in der Anzeige nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach Abs. 3 zu bestätigen und auf Anforderung des in § 3 Abs. 2 genannten Finanzamts nachzuweisen. Nachträgliche Änderungen sind dem Finanzamt unverzüglich bekannt zu geben. Eisenbahnunternehmen haben Unterlagen betreffend die Inanspruchnahme der Abgabenbegünstigungen zehn Jahre aufzubewahren.Eisenbahnunternehmen haben in der Anzeige nach Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz 2, das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach Absatz 3, zu bestätigen und auf Anforderung des in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Finanzamts nachzuweisen. Nachträgliche Änderungen sind dem Finanzamt unverzüglich bekannt zu geben. Eisenbahnunternehmen haben Unterlagen betreffend die Inanspruchnahme der Abgabenbegünstigungen zehn Jahre aufzubewahren.
(5)Absatz 5,Sobald der Gesamtbetrag der von einem Eisenbahnunternehmen nach § 2 Z 5 und § 4 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabegesetzes in Anspruch genommenen Abgabenbegünstigungen den Betrag von 500 000 Euro erreicht, hat das Unternehmen das in § 3 Abs. 2 genannte Finanzamt davon zu verständigen. Der Bundesminister für Finanzen stellt eine Veröffentlichung derartiger Abgabenbegünstigungen nach Art. 9 der AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Art. 11 der AGVO sicher.Sobald der Gesamtbetrag der von einem Eisenbahnunternehmen nach Paragraph 2, Ziffer 5 und Paragraph 4, Absatz 3, des Elektrizitätsabgabegesetzes in Anspruch genommenen Abgabenbegünstigungen den Betrag von 500 000 Euro erreicht, hat das Unternehmen das in Paragraph 3, Absatz 2, genannte Finanzamt davon zu verständigen. Der Bundesminister für Finanzen stellt eine Veröffentlichung derartiger Abgabenbegünstigungen nach Artikel 9, der AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Artikel 11, der AGVO sicher.
(1)Absatz eins,Wird elektrische Energie, für die eine Befreiung nach § 3 in Verbindung mit § 2 Z 5 des Elektrizitätsabgabegesetzes in Anspruch genommen wurde, nicht von einem begünstigten Eisenbahnunternehmen zu den in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Zwecken verbraucht, ist für die Mengen, die zu anderen Zwecken eingesetzt wurden, die Elektrizitätsabgabe zu entrichten (Nachversteuerung). § 5 des Elektrizitätsabgabegesetzes gilt sinngemäß. Abgabenschuldner ist das Eisenbahnunternehmen. In jenen Fällen, in denen der Bahnstrom nicht vom Eisenbahnunternehmen verbraucht wurde, ist der Verwender der Abgabenschuldner und das Eisenbahnunternehmen Haftender.Wird elektrische Energie, für die eine Befreiung nach Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 5, des Elektrizitätsabgabegesetzes in Anspruch genommen wurde, nicht von einem begünstigten Eisenbahnunternehmen zu den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Zwecken verbraucht, ist für die Mengen, die zu anderen Zwecken eingesetzt wurden, die Elektrizitätsabgabe zu entrichten (Nachversteuerung). Paragraph 5, des Elektrizitätsabgabegesetzes gilt sinngemäß. Abgabenschuldner ist das Eisenbahnunternehmen. In jenen Fällen, in denen der Bahnstrom nicht vom Eisenbahnunternehmen verbraucht wurde, ist der Verwender der Abgabenschuldner und das Eisenbahnunternehmen Haftender.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt sinngemäß in jenen Fällen, in denen eine Abgabenermäßigung nach § 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabegesetzes in Anspruch genommen wurde, für den Differenzbetrag zwischen dem ermäßigten Abgabensatz und dem Abgabensatz nach § 4 Abs. 2 des Elektrizitätsabgabegesetzes.Absatz eins, gilt sinngemäß in jenen Fällen, in denen eine Abgabenermäßigung nach Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, des Elektrizitätsabgabegesetzes in Anspruch genommen wurde, für den Differenzbetrag zwischen dem ermäßigten Abgabensatz und dem Abgabensatz nach Paragraph 4, Absatz 2, des Elektrizitätsabgabegesetzes.
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(2)Absatz 2,Sie ist auf Vorgänge anzuwenden, auf die § 2 Z 5 und § 4 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabegesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2021, anzuwenden sind.Sie ist auf Vorgänge anzuwenden, auf die Paragraph 2, Ziffer 5 und Paragraph 4, Absatz 3, des Elektrizitätsabgabegesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2021,, anzuwenden sind.
(3)Absatz 3,Das in § 3 Abs. 2 genannte Finanzamt lässt für Eisenbahnunternehmen, für die ab 1. Juli 2021 eine Steuerbefreiung oder Abgabenermäßigung in Anspruch genommen werden soll, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt eine nachträgliche Erfüllung von Verpflichtungen nach § 3 Abs. 2 zu. Entsprechendes gilt für die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und § 6.Das in Paragraph 3, Absatz 2, genannte Finanzamt lässt für Eisenbahnunternehmen, für die ab 1. Juli 2021 eine Steuerbefreiung oder Abgabenermäßigung in Anspruch genommen werden soll, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt eine nachträgliche Erfüllung von Verpflichtungen nach Paragraph 3, Absatz 2, zu. Entsprechendes gilt für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 6,
(4)Absatz 4,§ 2 Abs. 4 der ElAbgG-UmsetzungsV tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft, bleibt aber auf vor dem 1. Jänner 2022 erzeugte elektrische Energie weiter anwendbar.Paragraph 2, Absatz 4, der ElAbgG-UmsetzungsV tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft, bleibt aber auf vor dem 1. Jänner 2022 erzeugte elektrische Energie weiter anwendbar.