Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(2)Absatz 2,Sie ist auf Vorgänge anzuwenden, auf die § 2 Z 5 und § 4 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabegesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2021, anzuwenden sind.Sie ist auf Vorgänge anzuwenden, auf die Paragraph 2, Ziffer 5 und Paragraph 4, Absatz 3, des Elektrizitätsabgabegesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2021,, anzuwenden sind.
(3)Absatz 3,Das in § 3 Abs. 2 genannte Finanzamt lässt für Eisenbahnunternehmen, für die ab 1. Juli 2021 eine Steuerbefreiung oder Abgabenermäßigung in Anspruch genommen werden soll, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt eine nachträgliche Erfüllung von Verpflichtungen nach § 3 Abs. 2 zu. Entsprechendes gilt für die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und § 6.Das in Paragraph 3, Absatz 2, genannte Finanzamt lässt für Eisenbahnunternehmen, für die ab 1. Juli 2021 eine Steuerbefreiung oder Abgabenermäßigung in Anspruch genommen werden soll, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt eine nachträgliche Erfüllung von Verpflichtungen nach Paragraph 3, Absatz 2, zu. Entsprechendes gilt für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 6,
(4)Absatz 4,§ 2 Abs. 4 der ElAbgG-UmsetzungsV tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft, bleibt aber auf vor dem 1. Jänner 2022 erzeugte elektrische Energie weiter anwendbar.Paragraph 2, Absatz 4, der ElAbgG-UmsetzungsV tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft, bleibt aber auf vor dem 1. Jänner 2022 erzeugte elektrische Energie weiter anwendbar.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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