Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Vergütung nach § 4 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabegesetzes in Höhe von 0,0132 Euro je kWh können Eisenbahnunternehmen für nachweislich zum Steuersatz nach § 4 Abs. 2 des Elektrizitätsabgabegesetzes versteuerten Bahnstrom in Anspruch nehmen,Die Vergütung nach Paragraph 4, Absatz 3, des Elektrizitätsabgabegesetzes in Höhe von 0,0132 Euro je kWh können Eisenbahnunternehmen für nachweislich zum Steuersatz nach Paragraph 4, Absatz 2, des Elektrizitätsabgabegesetzes versteuerten Bahnstrom in Anspruch nehmen,
1.Ziffer einsden andere Unternehmen als Eisenbahnunternehmen aus erneuerbaren Primärenergieträgern erzeugt haben
2.Ziffer 2 den andere Unternehmen einschließlich Eisenbahnunternehmen aus anderen als erneuerbaren Primärenergieträgern erzeugt haben, oder
3.Ziffer 3den sie aus anderen als erneuerbaren Primärenergieträgern selbst erzeugt haben,
soweit sie diesen Bahnstrom nachweislich zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwenden.
(2)Absatz 2,Eisenbahnunternehmen, die die Vergütung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem in § 3 Abs. 2 genannten Finanzamt binnen vier Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen. Dabei beginnt die Anzeigefrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Abgabenvergütung in Anspruch genommen werden soll. In der Anzeige ist jedenfalls Folgendes bekanntzugeben:Eisenbahnunternehmen, die die Vergütung nach Absatz eins, in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Finanzamt binnen vier Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen. Dabei beginnt die Anzeigefrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Abgabenvergütung in Anspruch genommen werden soll. In der Anzeige ist jedenfalls Folgendes bekanntzugeben:
1.Ziffer einsName und Anschrift des Eisenbahnunternehmens;
2.Ziffer 2Angaben und Nachweise zur Eigenschaft als Eisenbahnunternehmen;
3.Ziffer 3Angaben zur Bahnstromerzeugung, insbesondere zum erzeugenden Unternehmen und zur Primärenergiequelle;
4.Ziffer 4Angaben zur Verwendung des Bahnstroms, insbesondere auch zur Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Abs. 1 begünstigten Zwecken und zu den Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden;Angaben zur Verwendung des Bahnstroms, insbesondere auch zur Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Absatz eins, begünstigten Zwecken und zu den Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden;
5.Ziffer 5Angaben zur Entrichtung der Elektrizitätsabgabe für die Mengen an Bahnstrom, für die die Vergütung beantragt werden soll.
(3)Absatz 3,Der Antrag auf Vergütung ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahrs bei dem in § 3 Abs. 2 genannten Finanzamt zu stellen. Beizulegen sind Nachweise für die Versteuerung zum Regelsatz (Abs. 2 Z 5).Der Antrag auf Vergütung ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahrs bei dem in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Finanzamt zu stellen. Beizulegen sind Nachweise für die Versteuerung zum Regelsatz (Absatz 2, Ziffer 5,).
(4)Absatz 4,Begünstigte Eisenbahnunternehmen haben Aufzeichnungen zu führen über
1.Ziffer einsden Bezug an Bahnstrom (Abs. 1 Z 1 und Z 2) oder die Erzeugung von Bahnstrom (Abs. 1 Z 3);den Bezug an Bahnstrom (Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,) oder die Erzeugung von Bahnstrom (Absatz eins, Ziffer 3,);
2.Ziffer 2die Entrichtung der Elektrizitätsabgabe zum Steuersatz nach § 4 Abs. 2 des Elektrizitätsabgabegesetzes für die Mengen an Bahnstrom, für die die Vergütung beantragt wird;die Entrichtung der Elektrizitätsabgabe zum Steuersatz nach Paragraph 4, Absatz 2, des Elektrizitätsabgabegesetzes für die Mengen an Bahnstrom, für die die Vergütung beantragt wird;
3.Ziffer 3den Verbrauch von Bahnstrom, insbesondere auch zur Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Abs. 1 begünstigten Zwecken.den Verbrauch von Bahnstrom, insbesondere auch zur Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Absatz eins, begünstigten Zwecken.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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