§ 3 ElAbg-BSV Steuerbefreiung für Bahnstrom

ElAbg-BSV - Elektrizitätsabgabe-Bahnstromverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Befreiung nach § 2 Z 5 des Elektrizitätsabgabegesetzes können Eisenbahnunternehmen für Bahnstrom in Anspruch nehmen,Die Befreiung nach Paragraph 2, Ziffer 5, des Elektrizitätsabgabegesetzes können Eisenbahnunternehmen für Bahnstrom in Anspruch nehmen,
    1. 1.Ziffer einsden sie aus erneuerbaren Primärenergieträgern selbst erzeugt haben und
    2. 2.Ziffer 2soweit dieser Bahnstrom nachweislich zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen von ihnen selbst oder von anderen Eisenbahnunternehmen verwendet wird.
  2. (2)Absatz 2,Eisenbahnunternehmen, die die Befreiung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem Finanzamt (§ 5 Abs. 5 des Elektrizitätsabgabegesetzes) binnen vier Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen. Dabei beginnt die Anzeigefrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Steuerbefreiung gelten soll. In der Anzeige ist jedenfalls Folgendes bekanntzugeben:Eisenbahnunternehmen, die die Befreiung nach Absatz eins, in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem Finanzamt (Paragraph 5, Absatz 5, des Elektrizitätsabgabegesetzes) binnen vier Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen. Dabei beginnt die Anzeigefrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Steuerbefreiung gelten soll. In der Anzeige ist jedenfalls Folgendes bekanntzugeben:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Eisenbahnunternehmens;
    2. 2.Ziffer 2Angaben und Nachweise zur Eigenschaft als Eisenbahnunternehmen;
    3. 3.Ziffer 3Angaben zur Bahnstromerzeugung, insbesondere zur Primärenergiequelle;
    4. 4.Ziffer 4Angaben zur Verwendung des Bahnstroms, insbesondere auch zur Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Abs. 1 befreiten Zwecken, und zu den Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden;Angaben zur Verwendung des Bahnstroms, insbesondere auch zur Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Absatz eins, befreiten Zwecken, und zu den Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden;
    5. 5.Ziffer 5Angaben zu einer allfälligen Inanspruchnahme von § 2 Abs. 4 der ElAbgG-UmsetzungsV, BGBl. II Nr. 82/2021.Angaben zu einer allfälligen Inanspruchnahme von Paragraph 2, Absatz 4, der ElAbgG-UmsetzungsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2021,.
  3. (3)Absatz 3,In jenen Fällen, in denen ein Eisenbahnunternehmen für Bahnstrom, der von einem anderen Eisenbahnunternehmen erzeugt wird, die Befreiung in Anspruch nimmt, hat das liefernde Eisenbahnunternehmen die befreiten Bahnstrommengen in die Jahresabgabenerklärung (§ 6) aufzunehmen. Entsprechendes gilt auch in den Fällen des § 2 Z 5 letzter Satz des Elektrizitätsabgabegesetzes.In jenen Fällen, in denen ein Eisenbahnunternehmen für Bahnstrom, der von einem anderen Eisenbahnunternehmen erzeugt wird, die Befreiung in Anspruch nimmt, hat das liefernde Eisenbahnunternehmen die befreiten Bahnstrommengen in die Jahresabgabenerklärung (Paragraph 6,) aufzunehmen. Entsprechendes gilt auch in den Fällen des Paragraph 2, Ziffer 5, letzter Satz des Elektrizitätsabgabegesetzes.
  4. (4)Absatz 4,Begünstigte Eisenbahnunternehmen haben Aufzeichnungen zu führen über
    1. 1.Ziffer einsdie Erzeugung von Bahnstrom;
    2. 2.Ziffer 2den Bezug von Bahnstrom und anderer elektrischer Energie als Bahnstrom;
    3. 3.Ziffer 3den Verbrauch von Bahnstrom, einschließlich der Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Abs. 1 befreiten Zwecken und der belieferten Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden.den Verbrauch von Bahnstrom, einschließlich der Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Absatz eins, befreiten Zwecken und der belieferten Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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