Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der Inanspruchnahme der Befreiung von der Elektrizitätsabgabe nach § 2 Z 5 sowie des ermäßigten Steuersatzes und der Vergütung nach § 4 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, für Bahnstrom.Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der Inanspruchnahme der Befreiung von der Elektrizitätsabgabe nach Paragraph 2, Ziffer 5, sowie des ermäßigten Steuersatzes und der Vergütung nach Paragraph 4, Absatz 3, des Elektrizitätsabgabegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, für Bahnstrom.
(2)Absatz 2,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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