Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem nach Ablauf von einem Monat ab deren Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der der Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung des Einzelentgeltnachweises festgelegt werden (Einzelentgeltnachweisverordnung 2011 – EEN-V 2011), BGBl. II Nr. 414/2011, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der der Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung des Einzelentgeltnachweises festgelegt werden (Einzelentgeltnachweisverordnung 2011 – EEN-V 2011), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2011,, außer Kraft.
In Kraft seit 01.06.2025 bis 31.12.9999
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