§ 8 EEN-V 2025

EEN-V 2025 - Einzelentgeltnachweisverordnung 2025

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Soweit die Internetzugangsleistung nach Transfervolumen verrechnet wird, ist das Transfervolumen für jede aufgebaute Verbindung zu erfassen. Wenn der Verbindungsaufbau oder der Verbindungsabbau aus technischen Gründen nicht erfasst werden können, ist das Transfervolumen in Zeitabschnitten zu erfassen, deren Länge 24 Stunden nicht überschreiten darf.
  2. (2)Absatz 2,Im Einzelentgeltnachweis für Internetzugangsdienste ist für jede Verbindung bzw. jeden Zeitabschnitt zumindest Folgendes anzuführen:
    1. 1.Ziffer einsDatum und sekundengenaue Uhrzeit des Beginns und des Endes, wobei statt des Endes auch die sekundengenaue Dauer angegeben werden kann,
    2. 2.Ziffer 2Gesamtlängen der Datenpakete in Byte getrennt nach gesendeter und empfangener Datenmenge sowie
    3. 3.Ziffer 3das für diese Verbindung bzw. diesen Zeitabschnitt verrechnete Entgelt, wobei erkennbar sein muss, ob es sich um einen Netto- oder Bruttobetrag handelt.
  3. (3)Absatz 3,Erfolgt die Tarifierung tageszeitabhängig, muss das Transfervolumen abweichend von Abs. 1 und 2 entsprechend den in den jeweiligen Entgeltbestimmungen festgelegten Zeitfenstern erfasst und im Einzelentgeltnachweis ausgewiesen werden. Die Richtigkeit der Verrechnung muss aus dem Einzelentgeltnachweis erkennbar sein.Erfolgt die Tarifierung tageszeitabhängig, muss das Transfervolumen abweichend von Absatz eins und 2 entsprechend den in den jeweiligen Entgeltbestimmungen festgelegten Zeitfenstern erfasst und im Einzelentgeltnachweis ausgewiesen werden. Die Richtigkeit der Verrechnung muss aus dem Einzelentgeltnachweis erkennbar sein.
  4. (4)Absatz 4,Werden Datenpakete zu oder von bestimmten Adressen nicht tarifiert, sind diese in den Gesamtlängen gemäß Abs. 2 Z 2 nicht darzustellen.Werden Datenpakete zu oder von bestimmten Adressen nicht tarifiert, sind diese in den Gesamtlängen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, nicht darzustellen.
  5. (5)Absatz 5,Sind weitere Informationen über die Verbindung entgeltrelevant, müssen auch diese angeführt werden.
In Kraft seit 01.06.2025 bis 31.12.9999
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