Ein Einzelentgeltnachweis im Sinne dieser Verordnung ist die chronologische Darstellung aller im Rahmen eines Vertrages über die Erbringung eines nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienstes oder des Internetzugangsdienstes in einem Abrechnungszeitraum verrechneten Verbindungen. Dabei sind alle Verbindungen anzuführen, die entweder gesondert verrechnet werden oder die in einem bestimmten Ausmaß in einem Pauschalpreis inkludiert sind.
Der Einzelentgeltnachweis ist für vergangene Abrechnungszeiträume nach Maßgabe der Fristen gemäß § 167 Abs. 2 TKG 2021 bereitzustellen. Der Einzelentgeltnachweis ist für vergangene Abrechnungszeiträume nach Maßgabe der Fristen gemäß Paragraph 167, Absatz 2, TKG 2021 bereitzustellen.