Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Im Einzelentgeltnachweis für nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste ist für jede Verbindung zumindest Folgendes anzuführen:
1.Ziffer einsDatum und sekundengenaue Uhrzeit des Beginns der Tarifierung,
2.Ziffer 2sekundengenaue Dauer in Stunden, Minuten und Sekunden, wobei führende Nullen entfallen können,
3.Ziffer 3Tarifzone,
4.Ziffer 4passive Nutzernummer,
5.Ziffer 5bei kostenpflichtigen eingehenden Mehrwert-SMS die Nummer des Absenders sowie
6.Ziffer 6das für die Verbindung verrechnete Entgelt, wobei erkennbar sein muss, ob es sich um einen Netto- oder Bruttobetrag handelt.
(2)Absatz 2,Die Richtigkeit der Tarifierung einer einzelnen Verbindung muss sich aus der Gesamtheit dieser Angaben ableiten lassen. Bei Verbindungen, bei denen die Leistung nicht auch durch die Verbindungsdauer bestimmt wird, kann die Angabe der Dauer der Verbindung entfallen.
(3)Absatz 3,Sind weitere Informationen über die Verbindung entgeltrelevant, müssen auch diese angeführt werden.
In Kraft seit 01.06.2025 bis 31.12.9999
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