Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Endnutzerentgelte eines Prepaid-Endnutzers in einem Einzelentgeltnachweis sind zumindest monatlich bereitzustellen.
(2)Absatz 2,Werden bei einem Prepaid-Anschluss in einem bestimmten Darstellungszeitraum keine Umsätze erzielt, kann die entsprechende Information, dass kein Guthaben abgebucht wurde, auch ausschließlich in elektronischer Form an den Endnutzer ergehen.
In Kraft seit 01.06.2025 bis 31.12.9999
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