Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Im Einzelentgeltnachweis sind die drei letzten aufeinander folgenden Stellen der passiven Nutzernummer unkenntlich zu machen. Öffentliche Kurzrufnummern, soweit es sich nicht um entgeltfreie Nummern handelt, und Nummern für frei kalkulierbare Mehrwertdienste sind jedoch vollständig anzugeben.
(2)Absatz 2,Hat der Endnutzer schriftlich erklärt, dass er alle bestehenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer informieren wird, sind für zukünftige Abrechnungszeiträume die passiven Nutzernummern im Einzelentgeltnachweis vollständig anzugeben.
In Kraft seit 01.06.2025 bis 31.12.9999
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