Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Der Einzelentgeltnachweis ist für vergangene Abrechnungszeiträume nach Maßgabe der Fristen gemäß § 167 Abs. 2 TKG 2021 bereitzustellen. Der Einzelentgeltnachweis ist für vergangene Abrechnungszeiträume nach Maßgabe der Fristen gemäß Paragraph 167, Absatz 2, TKG 2021 bereitzustellen.
In Kraft seit 01.06.2025 bis 31.12.9999
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