§ 7 EEN-V 2025 Einzelentgeltnachweis für Internetzugangsdienste

EEN-V 2025 - Einzelentgeltnachweisverordnung 2025

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Soweit die Internetzugangsleistung zeitabhängig verrechnet wird, ist im Einzelentgeltnachweis für jede Verbindung zumindest Folgendes anzuführen:
    1. 1.Ziffer einsDatum und sekundengenaue Uhrzeit des Beginns der Tarifierung,
    2. 2.Ziffer 2sekundengenaue Dauer in Stunden, Minuten und Sekunden, wobei führende Nullen entfallen können, sowie
    3. 3.Ziffer 3das für die Verbindung verrechnete Entgelt, wobei erkennbar sein muss, ob es sich um einen Netto- oder Bruttobetrag handelt.
  2. (2)Absatz 2,Sind weitere Informationen über die Verbindung entgeltrelevant, müssen auch diese angeführt werden.
In Kraft seit 01.06.2025 bis 31.12.9999
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