Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Anbieter von Kommunikationsdiensten nach Abs. 1 haben die Endnutzerentgelte in Form eines leicht lesbaren und übersichtlichen Einzelentgeltnachweises darzustellen, sofern der Endnutzer dem nicht widerspricht. Ist der Einzelentgeltnachweis im Falle einer Rechnungslegung nicht der Rechnung beigefügt, ist auf der Rechnung anzugeben, auf welche Weise der Einzelentgeltnachweis bereitgestellt wird.Anbieter von Kommunikationsdiensten nach Absatz eins, haben die Endnutzerentgelte in Form eines leicht lesbaren und übersichtlichen Einzelentgeltnachweises darzustellen, sofern der Endnutzer dem nicht widerspricht. Ist der Einzelentgeltnachweis im Falle einer Rechnungslegung nicht der Rechnung beigefügt, ist auf der Rechnung anzugeben, auf welche Weise der Einzelentgeltnachweis bereitgestellt wird.
(2)Absatz 2,Wird der Einzelentgeltnachweis in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, ist ein Datenformat zu wählen, das die Anzeige, Speicherung und Weiterverarbeitung mittels gängiger Programme ermöglicht.
(3)Absatz 3,Für Darstellungen, die über den Einzelentgeltnachweis nach dieser Verordnung hinausgehen, können Entgelte vereinbart werden.
In Kraft seit 01.06.2025 bis 31.12.9999
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