Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
Zulässige Nachweise
(1)Absatz eins,Zulässige Nachweise für die Berufsberechtigung sind:
1.Ziffer einseine aufrechte und facheinschlägige Gewerbeberechtigung gemäß Gewerbeordnung (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 204/2022, eine aufrechte und facheinschlägige Gewerbeberechtigung gemäß Gewerbeordnung (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,,
2.Ziffer 2eine Ziviltechnikerbefugnis gemäß ZTG.
(2)Absatz 2,Zulässige Nachweise für absolvierte Ausbildungen sind:
1.Ziffer einsUrkunden über die höchste abgeschlossene Grundausbildung gemäß § 5 undUrkunden über die höchste abgeschlossene Grundausbildung gemäß Paragraph 5, und
2.Ziffer 2Urkunden der energiespezifischen Zusatzausbildungen gemäß § 6 und Dokumentation über den erfolgten Lernaufwand,Urkunden der energiespezifischen Zusatzausbildungen gemäß Paragraph 6 und Dokumentation über den erfolgten Lernaufwand,
sofern die Ausbildung von einer anerkannten oder zertifizierten Bildungseinrichtung durchgeführt wurde. Darüber hinaus kann in Einzelfällen insbesondere anhand von Lehrplänen, Unterrichtsmaterialien und näheren Informationen zur Bildungseinrichtung gegenüber der E-Control nachgewiesen werden, ob eine Bildungseinrichtung für die Zwecke dieser Verordnung als geeignet anzusehen ist.
(3)Absatz 3,Referenzprojekte haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1.Ziffer einsSie beziehen sich auf zumindest einen wesentlichen Energieverbrauchsbereich eines Unternehmens;
2.Ziffer 2sie wurden nachweislich von einem Auftraggeber bzw. einer Auftraggeberin beauftragt;
3.Ziffer 3die zu qualifizierende oder zu requalifizierende Person ist im Auftrag, einer Auftragsänderung oder in Projektberichten namentlich benannt;
4.Ziffer 4seit dem Projektabschluss sind weniger als fünf Jahre vergangen.
(4)Absatz 4,Zulässige Nachweise für Referenzprojekte sind:
1.Ziffer einsfür Energieauditorinnen und Energieauditoren Belege über durchgeführte Energieaudits in Unternehmen;
2.Ziffer 2für Energieberaterinnen und Energieberater Belege über durchgeführte Energieberatungen;
3.Ziffer 3Belege über die Planung oder Umsetzung von Projekten mit Fokus auf Energieeffizienz oder erneuerbare Energien,
(5)Absatz 5,Zulässige Nachweise für Dienstzeugnisse sind bei unselbstständigen Tätigkeiten unterfertigte marktübliche Zeugnisse, die insbesondere Firma, Beschäftigungsdauer, Berufsbezeichnung und Namen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers beinhalten.
(6)Absatz 6,Zulässige Nachweise für selbstständige Tätigkeiten sind Auszüge aus dem Firmenbuch oder Gewerberegister, die nicht älter als sechs Monate vor der Erstmitteilung bzw. der Folgemitteilung sind.
In Kraft seit 09.09.2023 bis 31.12.9999
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