§ 8 EEff-QBV Ziviltechnikerinnen, Ziviltechniker und Ingenieurbüros

EEff-QBV - Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker gemäß Ziviltechnikergesetz (ZTG), BGBl. I Nr. 29/2019 in der jeweils geltenden Fassung, sowie Personen, die die Zugangsvoraussetzungen gemäß Ingenieurbüro-Verordnung, BGBl. II Nr. 89/2003 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, erhalten folgende Punkte für absolvierte Ausbildungen für einen oder mehrere wesentliche Energieverbrauchsbereiche gemäß Anhang, abhängig von der Fachrichtung der Befugnis oder Befähigung: Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker gemäß Ziviltechnikergesetz (ZTG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Personen, die die Zugangsvoraussetzungen gemäß Ingenieurbüro-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2003, in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, erhalten folgende Punkte für absolvierte Ausbildungen für einen oder mehrere wesentliche Energieverbrauchsbereiche gemäß Anhang, abhängig von der Fachrichtung der Befugnis oder Befähigung:

  1. 1.Ziffer eins14 Punkte für die Eintragung in die elektronische Liste als Energieauditorin bzw. Energieauditor;
  2. 2.Ziffer 28 Punkte für die Eintragung in die elektronische Liste als Energieberaterin bzw. Energieberater;
  3. 3.Ziffer 35 Punkte für den Verbleib in der elektronischen Liste als Energieauditorin bzw. Energieauditor;
  4. 4.Ziffer 43 Punkte für den Verbleib in der elektronischen Liste als Energieberaterin bzw. Energieberater.
In Kraft seit 09.09.2023 bis 31.12.9999
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