Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker gemäß Ziviltechnikergesetz (ZTG), BGBl. I Nr. 29/2019 in der jeweils geltenden Fassung, sowie Personen, die die Zugangsvoraussetzungen gemäß Ingenieurbüro-Verordnung, BGBl. II Nr. 89/2003 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, erhalten folgende Punkte für absolvierte Ausbildungen für einen oder mehrere wesentliche Energieverbrauchsbereiche gemäß Anhang, abhängig von der Fachrichtung der Befugnis oder Befähigung: Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker gemäß Ziviltechnikergesetz (ZTG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Personen, die die Zugangsvoraussetzungen gemäß Ingenieurbüro-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2003, in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, erhalten folgende Punkte für absolvierte Ausbildungen für einen oder mehrere wesentliche Energieverbrauchsbereiche gemäß Anhang, abhängig von der Fachrichtung der Befugnis oder Befähigung:
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