Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Allgemeines Bewertungsschema
(1)Absatz eins,Die Bewertung der fachlichen Qualifizierung und Requalifizierung von Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleistern erfolgt pro wesentlichem Energieverbrauchsbereich auf Basis des Punktesystems gemäß dem 3. Abschnitt.
(2)Absatz 2,Für die Eintragung in die elektronische Liste (Qualifizierung) und den Verbleib in der elektronischen Liste (Requalifizierung) sind
1.Ziffer einseine aufrechte Berufsberechtigung,
2.Ziffer 2theoretische Fachkenntnisse und
3.Ziffer 3praktische Erfahrungen
nachzuweisen.
In Kraft seit 09.09.2023 bis 31.12.9999
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