§ 4 EEff-QBV Erforderliche Punkte

EEff-QBV - Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister können Punkte für absolvierte Ausbildungen gemäß den §§ 5, 6 und 8 und für Referenzprojekte gemäß § 7 erhalten.Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister können Punkte für absolvierte Ausbildungen gemäß den Paragraphen 5, 6 und 8 und für Referenzprojekte gemäß Paragraph 7, erhalten.
  2. (2)Absatz 2,Energieauditorinnen und Energieauditoren benötigen 20 Punkte für die Eintragung in die elektronische Liste, davon zumindest 6 Punkte für absolvierte Ausbildungen und zumindest 6 Punkte für Referenzprojekte.
  3. (3)Absatz 3,Energieberaterinnen und Energieberater benötigen 12 Punkte für die Eintragung in die elektronische Liste, davon zumindest 4 Punkte für absolvierte Ausbildungen und zumindest 4 Punkte für Referenzprojekte.
  4. (4)Absatz 4,Energieauditorinnen und Energieauditoren benötigen für den Verbleib in der elektronischen Liste 10 neue Punkte seit der letzten Mitteilung gemäß § 66 Abs. 1 bzw. 3 EEffG (Erstmitteilung bzw. Folgemitteilung), davon zumindest 3 Punkte für absolvierte Ausbildungen und zumindest 5 Punkte für Referenzprojekte. Energieauditorinnen und Energieauditoren benötigen für den Verbleib in der elektronischen Liste 10 neue Punkte seit der letzten Mitteilung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, bzw. 3 EEffG (Erstmitteilung bzw. Folgemitteilung), davon zumindest 3 Punkte für absolvierte Ausbildungen und zumindest 5 Punkte für Referenzprojekte.
  5. (5)Absatz 5,Energieberaterinnen und Energieberater benötigen für den Verbleib in der elektronischen Liste 6 neue Punkte seit der letzten Mitteilung gemäß § 66 Abs. 1 bzw. 3 EEffG (Erstmitteilung bzw. Folgemitteilung), davon zumindest 2 Punkte für absolvierte Ausbildungen und zumindest 3 Punkte für Referenzprojekte. Energieberaterinnen und Energieberater benötigen für den Verbleib in der elektronischen Liste 6 neue Punkte seit der letzten Mitteilung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, bzw. 3 EEffG (Erstmitteilung bzw. Folgemitteilung), davon zumindest 2 Punkte für absolvierte Ausbildungen und zumindest 3 Punkte für Referenzprojekte.
In Kraft seit 09.09.2023 bis 31.12.9999
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