§ 7 EEff-QBV Referenzprojekte

EEff-QBV - Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für Energieauditorinnen und Energieauditoren werden je Referenzprojekt Punkte gemäß einer der nachfolgenden Ziffern vergeben:
    1. 1.Ziffer eins1 Punkt für die Leitung bei einem Referenzprojekt in einem kleinen Unternehmen,
    2. 2.Ziffer 21 Punkt für die maßgebliche Beteiligung an einem Referenzprojekt in einem mittleren Unternehmen oder in einem großen Unternehmen, oder
    3. 3.Ziffer 32 Punkte für die Leitung bei einem Referenzprojekt in einem mittleren Unternehmen oder in einem großen Unternehmen.
  2. (2)Absatz 2,Für Energieberaterinnen und Energieberater werden je Referenzprojekt Punkte gemäß einer der nachfolgenden Ziffern vergeben:
    1. 1.Ziffer eins1 Punkt für die Leitung bei einem Referenzprojekt in einem privaten Haushalt,
    2. 2.Ziffer 21 Punkt für die maßgebliche Beteiligung an oder die Leitung bei einem Referenzprojekt in einem kleinen Unternehmen,
    3. 3.Ziffer 31 Punkt für die maßgebliche Beteiligung an einem Referenzprojekt in einem mittleren Unternehmen oder in einem großen Unternehmen, oder
    4. 4.Ziffer 42 Punkte für die Leitung bei einem Referenzprojekt in einem mittleren Unternehmen oder in einem großen Unternehmen.
  3. (3)Absatz 3,Der thematische Schwerpunkt eines Referenzprojekts bestimmt die Zuordnung zu einem oder mehreren wesentlichen Energieverbrauchsbereichen gemäß Anhang.
  4. (4)Absatz 4,Die Anzahl der Punkte je Referenzprojekt erhöht sich um jeweils einen Punkt für jede 400. Arbeitsstunde, die die zu qualifizierende bzw. zu requalifizierende Person an dem Referenzprojekt maßgeblich beteiligt ist bzw. dieses geleitet hat, wenn das Referenzprojekt in einem Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mindestens 28 GWh durchgeführt wurde.
In Kraft seit 09.09.2023 bis 31.12.9999
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