Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Für energiespezifische Zusatzausbildungen wird für den Lernaufwand von je 150 Minuten 1 Punkt vergeben.
(2)Absatz 2,Eine energiespezifische Zusatzausbildung wird, abhängig von den Kursinhalten, einem oder mehreren wesentlichen Energieverbrauchsbereichen gemäß Anhang zugeordnet.
(3)Absatz 3,Eine Umrechnung von Lernaufwand in Punkte ist auf die nächste ganze Zahl zu runden.
(4)Absatz 4,Je energiespezifischer Zusatzausbildung können je Wissenschaftszweig gemäß Anhang maximal 5 Punkte erreicht werden.
(5)Absatz 5,Für Lehrtätigkeiten im Rahmen von energiespezifischen Zusatzausbildungen wird, abhängig von den Kursinhalten, 1 Punkt für einen oder mehrere wesentliche Energieverbrauchsbereiche gemäß Anhang vergeben. Die Lehrtätigkeit im Rahmen einer energiespezifischen Zusatzausbildung kann nur einmalig für eine Qualifizierung oder eine Requalifizierung angerechnet werden.
In Kraft seit 09.09.2023 bis 31.12.9999
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