§ 5 EEff-QBV Punktevergabe

EEff-QBV - Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Grundausbildung

Für die Grundausbildung werden für die höchste abgeschlossene Ausbildung folgende Punkte für alle wesentlichen Energieverbrauchsbereiche vergeben:

  1. 1.Ziffer eins1 Punkt für den Abschluss einer facheinschlägigen Lehre oder Fachschule,
  2. 2.Ziffer 21 Punkt für den Abschluss einer allgemeinbildenden höheren Schule mit Matura, einer höheren technischen Lehranstalt mit Matura, eines Bachelorstudiums oder einer Meisterprüfung, wobei ein Zusatzpunkt vergeben wird, wenn dieser facheinschlägig ist und
  3. 3.Ziffer 32 Punkte für den Abschluss eines Master-, Diplom- oder Doktoratsstudiums, wobei ein Zusatzpunkt vergeben wird, wenn dieser facheinschlägig ist.
In Kraft seit 09.09.2023 bis 31.12.9999
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