§ 9 E-InfrastrukturG Grenzüberschreitende Auswirkungen eines Vorhabens

E-InfrastrukturG - Energie-Infrastrukturgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Bei Vorhaben, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen und die erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Sinne von Anhang IV Z 1 TEN-E-VO haben, hat die Energie-Infrastrukturbehörde den betroffenen Staat so früh wie möglich, jedenfalls bereits im Vorantragsabschnitt und spätestens, wenn die Öffentlichkeit informiert wird, über das Vorhaben, über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens und die Art der möglichen Entscheidung zu informieren. Dem betroffenen Staat ist unter Einräumung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, wobei diese Frist so zu bemessen ist, dass es dem Staat auch ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Vorhaben, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen und die erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Sinne von Anhang römisch vier Ziffer eins, TEN-E-VO haben, hat die Energie-Infrastrukturbehörde den betroffenen Staat so früh wie möglich, jedenfalls bereits im Vorantragsabschnitt und spätestens, wenn die Öffentlichkeit informiert wird, über das Vorhaben, über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens und die Art der möglichen Entscheidung zu informieren. Dem betroffenen Staat ist unter Einräumung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, wobei diese Frist so zu bemessen ist, dass es dem Staat auch ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

In Kraft seit 24.02.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 E-InfrastrukturG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 E-InfrastrukturG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 E-InfrastrukturG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 E-InfrastrukturG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 E-InfrastrukturG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis E-InfrastrukturG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 E-InfrastrukturG
§ 10 E-InfrastrukturG