Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Mit der Vollziehung sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich des § 5, soweit die Vollziehung dem Bund zukommt, der jeweils zuständige Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 5,, soweit die Vollziehung dem Bund zukommt, der jeweils zuständige Bundesminister;
2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
In Kraft seit 24.02.2016 bis 31.12.9999
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