Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Vorhaben, für die ein Vorhabenträger vor dem 16. November 2013 die Antragsunterlagen eingereicht hat.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein Genehmigungsverfahren unter direkter Anwendung des Art. 10 TEN-E-VO vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurde.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein Genehmigungsverfahren unter direkter Anwendung des Artikel 10, TEN-E-VO vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurde.
In Kraft seit 24.02.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 16 E-InfrastrukturG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 E-InfrastrukturG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 16 E-InfrastrukturG