§ 7 E-InfrastrukturG Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde und Verfahrenskoordinierung

E-InfrastrukturG - Energie-Infrastrukturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Wahrnehmung der in der TEN-E-VO der Energie-Infrastrukturbehörde nach dem Behördenschema des Art. 8 Abs. 3 lit. c TEN-E-VO übertragenen Pflichten, insbesonderedie Wahrnehmung der in der TEN-E-VO der Energie-Infrastrukturbehörde nach dem Behördenschema des Artikel 8, Absatz 3, Litera c, TEN-E-VO übertragenen Pflichten, insbesondere
      1. a)Litera adie Durchführung des Vorantragsabschnitts für PCI, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen,
      2. b)Litera bdie Koordinierung der Genehmigungsverfahren für PCI, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen,
      3. c)Litera cdie Koordinierung der UVP-Verfahren für PCI, die der UVP-Pflicht unterliegen und für deren Genehmigung mehrere UVP-Behörden zuständig sind;
    2. 2.Ziffer 2die Erstattung von Berichten an die Europäische Kommission und die Regionalen Gruppen;
    3. 3.Ziffer 3die Vertretung Österreichs in den Regionalen Gruppen;
  2. (2)Absatz 2,Die Wahrnehmung des in der TEN-E-VO der Energie-Infrastrukturbehörde übertragenen Ermessens hat unter Beachtung der Grundsätze der Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis zu erfolgen.
In Kraft seit 24.02.2016 bis 31.12.9999
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