Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde sind:
1.Ziffer einsdie Wahrnehmung der in der TEN-E-VO der Energie-Infrastrukturbehörde nach dem Behördenschema des Art. 8 Abs. 3 lit. c TEN-E-VO übertragenen Pflichten, insbesonderedie Wahrnehmung der in der TEN-E-VO der Energie-Infrastrukturbehörde nach dem Behördenschema des Artikel 8, Absatz 3, Litera c, TEN-E-VO übertragenen Pflichten, insbesondere
a)Litera adie Durchführung des Vorantragsabschnitts für PCI, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen,
b)Litera bdie Koordinierung der Genehmigungsverfahren für PCI, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen,
c)Litera cdie Koordinierung der UVP-Verfahren für PCI, die der UVP-Pflicht unterliegen und für deren Genehmigung mehrere UVP-Behörden zuständig sind;
2.Ziffer 2die Erstattung von Berichten an die Europäische Kommission und die Regionalen Gruppen;
3.Ziffer 3die Vertretung Österreichs in den Regionalen Gruppen;
(2)Absatz 2,Die Wahrnehmung des in der TEN-E-VO der Energie-Infrastrukturbehörde übertragenen Ermessens hat unter Beachtung der Grundsätze der Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis zu erfolgen.
In Kraft seit 24.02.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 E-InfrastrukturG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 E-InfrastrukturG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 E-InfrastrukturG