§ 3 E-InfrastrukturG Ziele des Gesetzes

E-InfrastrukturG - Energie-Infrastrukturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender Regelungen zur TEN-E-VO, wodurch

  1. 1.Ziffer einsdie Energieinfrastruktur in der Europäischen Union aufgerüstet werden soll, um technisch bedingten Ausfällen oder Ausfällen aufgrund von natürlichen oder von Menschen verursachten Katastrophen vorzubeugen;
  2. 2.Ziffer 2Infrastrukturvorhaben erleichtert und beschleunigt werden sollen, die die Energienetze der Europäischen Union mit Drittlandsnetzen verbinden;
  3. 3.Ziffer 3das europäische Stromnetz unter den sich ändernden Bedingungen, die durch den stärkeren Umfang eingespeister Energie aus variablen erneuerbaren Energiequellen verursacht werden, stabil bleiben soll;
  4. 4.Ziffer 4der Innovations- und Technologiestandort Österreich gestärkt werden soll;
  5. 5.Ziffer 5über eine schnellere Modernisierung vorhandener und eine schnellere Realisierung neuer Energieinfrastrukturen entscheidend dafür gesorgt werden soll, dass die Ziele der Energie- und Klimapolitik der Europäischen Union erreicht werden, insbesondere
    1. a)Litera adie Vollendung des Energiebinnenmarkts,
    2. b)Litera bdie Gewährleistung der Versorgungssicherheit,
    3. c)Litera cdie Verringerung der Treibhausgasemissionen,
    4. d)Litera ddie Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch und
    5. e)Litera edie Verbesserung der Energieeffizienz,
In Kraft seit 24.02.2016 bis 31.12.9999
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