§ 5 E-InfrastrukturG Abgrenzung von anderen Rechtsvorschriften

E-InfrastrukturG - Energie-Infrastrukturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Soweit dieses Bundesgesetz keine Regelungen enthält, gelten für die Genehmigung und Sicherung von Vorhaben einschließlich der Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten die sie betreffenden Verwaltungsvorschriften unverändert weiter. Die Bewilligungspflicht von Anlagen und Anlagenteilen richtet sich ebenso wie der Umgang mit Projektsänderungen nach den anzuwendenden Materiengesetzen.

In Kraft seit 24.02.2016 bis 31.12.9999
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