Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Diesem Bundesgesetz unterliegen die das Bundesgebiet betreffenden Vorhaben, die nach Art. 2 Z 4 der TEN-E-VO Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) sind.Diesem Bundesgesetz unterliegen die das Bundesgebiet betreffenden Vorhaben, die nach Artikel 2, Ziffer 4, der TEN-E-VO Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) sind.
(2)Absatz 2,§ 1 bis § 8 und § 14 bis § 18 sind auf alle Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) anzuwenden.Paragraph eins bis Paragraph 8 und Paragraph 14 bis Paragraph 18, sind auf alle Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) anzuwenden.
(3)Absatz 3,§ 9 bis § 13 sind auf PCI nicht anzuwenden, die der UVP-Pflicht nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.Paragraph 9 bis Paragraph 13, sind auf PCI nicht anzuwenden, die der UVP-Pflicht nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.
In Kraft seit 24.02.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 E-InfrastrukturG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 E-InfrastrukturG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 E-InfrastrukturG