§ 1 E-InfrastrukturG Allgemeine Bestimmungen
Bezugnahme auf Unionsrecht
Durch dieses Bundesgesetz werden begleitende Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L 115 vom 25.4.2013 S. 39, (TEN-E-VO) erlassen. Durch dieses Bundesgesetz werden begleitende Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 347 aus 2013, zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713 aus 2009,, (EG) Nr. 714 aus 2009, und (EG) Nr. 715 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 115 vom 25.4.2013 Seite 39, (TEN-E-VO) erlassen.
§ 2 E-InfrastrukturG Anwendungsbereich
- (1)Absatz eins,Diesem Bundesgesetz unterliegen die das Bundesgebiet betreffenden Vorhaben, die nach Art. 2 Z 4 der TEN-E-VO Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) sind.Diesem Bundesgesetz unterliegen die das Bundesgebiet betreffenden Vorhaben, die nach Artikel 2, Ziffer 4, der TEN-E-VO Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) sind.
- (2)Absatz 2,§ 1 bis § 8 und § 14 bis § 18 sind auf alle Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) anzuwenden.Paragraph eins bis Paragraph 8 und Paragraph 14 bis Paragraph 18, sind auf alle Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) anzuwenden.
- (3)Absatz 3,§ 9 bis § 13 sind auf PCI nicht anzuwenden, die der UVP-Pflicht nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.Paragraph 9 bis Paragraph 13, sind auf PCI nicht anzuwenden, die der UVP-Pflicht nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.
§ 3 E-InfrastrukturG Ziele des Gesetzes
Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender Regelungen zur TEN-E-VO, wodurch
- 1.Ziffer einsdie Energieinfrastruktur in der Europäischen Union aufgerüstet werden soll, um technisch bedingten Ausfällen oder Ausfällen aufgrund von natürlichen oder von Menschen verursachten Katastrophen vorzubeugen;
- 2.Ziffer 2Infrastrukturvorhaben erleichtert und beschleunigt werden sollen, die die Energienetze der Europäischen Union mit Drittlandsnetzen verbinden;
- 3.Ziffer 3das europäische Stromnetz unter den sich ändernden Bedingungen, die durch den stärkeren Umfang eingespeister Energie aus variablen erneuerbaren Energiequellen verursacht werden, stabil bleiben soll;
- 4.Ziffer 4der Innovations- und Technologiestandort Österreich gestärkt werden soll;
- 5.Ziffer 5über eine schnellere Modernisierung vorhandener und eine schnellere Realisierung neuer Energieinfrastrukturen entscheidend dafür gesorgt werden soll, dass die Ziele der Energie- und Klimapolitik der Europäischen Union erreicht werden, insbesondere
- a)Litera adie Vollendung des Energiebinnenmarkts,
- b)Litera bdie Gewährleistung der Versorgungssicherheit,
- c)Litera cdie Verringerung der Treibhausgasemissionen,
- d)Litera ddie Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch und
- e)Litera edie Verbesserung der Energieeffizienz,
§ 4 E-InfrastrukturG Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
- 1.Ziffer eins„Energie-Infrastrukturbehörde“: jene Bundesbehörde, die gemäß Art. 8 der TEN-E-VO für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Vorhaben von gemeinsamem Interesse verantwortlich ist (§ 6);„Energie-Infrastrukturbehörde“: jene Bundesbehörde, die gemäß Artikel 8, der TEN-E-VO für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Vorhaben von gemeinsamem Interesse verantwortlich ist (Paragraph 6,);
- 2.Ziffer 2„Regulierungsbehörde“: die gemäß dem Energie-Control-Gesetz, BGBl. I Nr. 110/2010, eingerichtete Energie-Control Austria;„Regulierungsbehörde“: die gemäß dem Energie-Control-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, eingerichtete Energie-Control Austria;
- 3.Ziffer 3„Vorhaben“: eine oder mehrere Leitungen, Rohrleitungen, Einrichtungen, Ausrüstungen oder Anlagen, die unter die Infrastrukturkategorien (Anhang II der TEN-E-VO) fallen;„Vorhaben“: eine oder mehrere Leitungen, Rohrleitungen, Einrichtungen, Ausrüstungen oder Anlagen, die unter die Infrastrukturkategorien (Anhang römisch zwei der TEN-E-VO) fallen;
- 4.Ziffer 4„Vorhaben von gemeinsamem Interesse“, „PCI“: ein Vorhaben, das für die Realisierung der in Anhang I der TEN-E-VO angeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und –gebiete erforderlich und das Bestandteil der in Art. 3 TEN-E-VO genannten Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse ist;„Vorhaben von gemeinsamem Interesse“, „PCI“: ein Vorhaben, das für die Realisierung der in Anhang römisch eins der TEN-E-VO angeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und –gebiete erforderlich und das Bestandteil der in Artikel 3, TEN-E-VO genannten Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse ist;
- 5.Ziffer 5„Vorhabenträger“:
- a)Litera aeinen Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber oder sonstigen Betreiber oder Investor, der ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse entwickelt oder
- b)Litera bim Falle mehrerer Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, sonstiger Betreiber, Investoren oder einer Gruppe dieser Akteure, diejenige Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, die durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen ihnen benannt wurde und die befugt ist, im Namen der Parteien der vertraglichen Vereinbarung rechtliche Verpflichtungen einzugehen und für sie die finanzielle Haftung zu übernehmen;
- 6.Ziffer 6„Genehmigungsbehörden“: die nach den Materiengesetzen für die Genehmigung eines Vorhabens zuständigen Behörden;
- 7.Ziffer 7„UVP-Behörde“: die nach dem UVP-G 2000 für die Genehmigung eines UVP-pflichtigen Vorhabens zuständige Behörde;
- 8.Ziffer 8„Zeitplan“: den von den zuständigen Genehmigungsbehörden gemeinsam mit der Energie-Infrastrukturbehörde festzulegenden Ablaufplan für das Genehmigungsverfahren;
- 9.Ziffer 9„Regionale Gruppen“: die Regionalen Gruppen im Sinne des Art. 3 TEN-E-VO.„Regionale Gruppen“: die Regionalen Gruppen im Sinne des Artikel 3, TEN-E-VO.
- (2)Absatz 2,Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
§ 5 E-InfrastrukturG Abgrenzung von anderen Rechtsvorschriften
Soweit dieses Bundesgesetz keine Regelungen enthält, gelten für die Genehmigung und Sicherung von Vorhaben einschließlich der Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten die sie betreffenden Verwaltungsvorschriften unverändert weiter. Die Bewilligungspflicht von Anlagen und Anlagenteilen richtet sich ebenso wie der Umgang mit Projektsänderungen nach den anzuwendenden Materiengesetzen.
§ 6 E-InfrastrukturG Zuständige Energie-Infrastrukturbehörde
Zuständige nationale Behörde (Energie-Infrastrukturbehörde) gemäß Art. 8 der TEN-E-VO ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Zuständige nationale Behörde (Energie-Infrastrukturbehörde) gemäß Artikel 8, der TEN-E-VO ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
§ 7 E-InfrastrukturG Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde und Verfahrenskoordinierung
- (1)Absatz eins,Die Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde sind:
- 1.Ziffer einsdie Wahrnehmung der in der TEN-E-VO der Energie-Infrastrukturbehörde nach dem Behördenschema des Art. 8 Abs. 3 lit. c TEN-E-VO übertragenen Pflichten, insbesonderedie Wahrnehmung der in der TEN-E-VO der Energie-Infrastrukturbehörde nach dem Behördenschema des Artikel 8, Absatz 3, Litera c, TEN-E-VO übertragenen Pflichten, insbesondere
- a)Litera adie Durchführung des Vorantragsabschnitts für PCI, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen,
- b)Litera bdie Koordinierung der Genehmigungsverfahren für PCI, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen,
- c)Litera cdie Koordinierung der UVP-Verfahren für PCI, die der UVP-Pflicht unterliegen und für deren Genehmigung mehrere UVP-Behörden zuständig sind;
- 2.Ziffer 2die Erstattung von Berichten an die Europäische Kommission und die Regionalen Gruppen;
- 3.Ziffer 3die Vertretung Österreichs in den Regionalen Gruppen;
- (2)Absatz 2,Die Wahrnehmung des in der TEN-E-VO der Energie-Infrastrukturbehörde übertragenen Ermessens hat unter Beachtung der Grundsätze der Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis zu erfolgen.
§ 8 E-InfrastrukturG Transparenz des PCI-Auswahlprozesses
Vorhaben, die sich auf das Staatsgebiet Österreichs erstrecken und die einer Regionalen Gruppe für die Auswahl als Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorgeschlagen wurden, sind auf der Internetseite der Energie-Infrastrukturbehörde mit der Möglichkeit zu veröffentlichen, zu den vorgeschlagenen Vorhaben Stellung zu nehmen. Die Veröffentlichung hat die in Anhang III, Kapitel 2 Z 1 zur TEN-E-VO genannten Angaben mit Ausnahme wirtschaftlich sensibler Informationen zu enthalten. Die entsprechenden Informationen sind der Energie-Infrastrukturbehörde vom Vorhabenträger in elektronischer, veröffentlichungsfähiger Form zur Verfügung zu stellen. Vorhaben, die sich auf das Staatsgebiet Österreichs erstrecken und die einer Regionalen Gruppe für die Auswahl als Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorgeschlagen wurden, sind auf der Internetseite der Energie-Infrastrukturbehörde mit der Möglichkeit zu veröffentlichen, zu den vorgeschlagenen Vorhaben Stellung zu nehmen. Die Veröffentlichung hat die in Anhang römisch drei, Kapitel 2 Ziffer eins, zur TEN-E-VO genannten Angaben mit Ausnahme wirtschaftlich sensibler Informationen zu enthalten. Die entsprechenden Informationen sind der Energie-Infrastrukturbehörde vom Vorhabenträger in elektronischer, veröffentlichungsfähiger Form zur Verfügung zu stellen.
§ 9 E-InfrastrukturG Grenzüberschreitende Auswirkungen eines Vorhabens
Bei Vorhaben, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen und die erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Sinne von Anhang IV Z 1 TEN-E-VO haben, hat die Energie-Infrastrukturbehörde den betroffenen Staat so früh wie möglich, jedenfalls bereits im Vorantragsabschnitt und spätestens, wenn die Öffentlichkeit informiert wird, über das Vorhaben, über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens und die Art der möglichen Entscheidung zu informieren. Dem betroffenen Staat ist unter Einräumung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, wobei diese Frist so zu bemessen ist, dass es dem Staat auch ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Vorhaben, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen und die erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Sinne von Anhang römisch vier Ziffer eins, TEN-E-VO haben, hat die Energie-Infrastrukturbehörde den betroffenen Staat so früh wie möglich, jedenfalls bereits im Vorantragsabschnitt und spätestens, wenn die Öffentlichkeit informiert wird, über das Vorhaben, über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens und die Art der möglichen Entscheidung zu informieren. Dem betroffenen Staat ist unter Einräumung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, wobei diese Frist so zu bemessen ist, dass es dem Staat auch ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 10 E-InfrastrukturG Verfahren
Vorantragsabschnitt
- (1)Absatz eins,Der Vorhabenträger hat für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen, bei der Energie-Infrastrukturbehörde die Durchführung des Vorantragsabschnitts nach Art. 10 TEN-E-VO zu beantragen.Der Vorhabenträger hat für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen, bei der Energie-Infrastrukturbehörde die Durchführung des Vorantragsabschnitts nach Artikel 10, TEN-E-VO zu beantragen.
- (2)Absatz 2,Diesem Antrag sind insbesondere beizulegen:
- 1.Ziffer einsein Bericht über die Grundzüge und die technische Konzeption des Vorhabens;
- 2.Ziffer 2bei Leitungsanlagen ein Übersichtsplan mit der vorläufig berührten Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen;
- 3.Ziffer 3eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Vorhabenträger geprüften Lösungsmöglichkeiten und eine Begründung für die Wahl der vorläufig beabsichtigten Leitungstrasse bzw. des Standortes;
- 4.Ziffer 4ein Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit, einschließlich eines Berichts über allenfalls bereits erfolgte Anhörungen der Öffentlichkeit.
- (3)Absatz 3,Die Energie-Infrastrukturbehörde hat den Antrag und die Projektunterlagen den weiteren voraussichtlich für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden zu übermitteln und die Gelegenheit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen, insbesondere zur Frage, ob die vorgelegten Unterlagen reif für den Beginn des Vorantragsabschnittes sind. Spätestens drei Monate nach Eingang des Antrags bestätigt die Energie-Infrastrukturbehörde, den Antrag oder begründet, dass offensichtliche Mängel des Vorhabens oder der Unterlagen bestehen, die einen Beginn des Vorantragsabschnitts nicht erlauben. Dabei sind die eingelangten Stellungnahmen zu berücksichtigen. Mit der schriftlichen Bestätigung des Antrags beginnen die Verfahrensfristen zu laufen. Sind zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen, tritt diese Rechtsfolge mit der letzten Bestätigung in einem Mitgliedstaat ein.
- (4)Absatz 4,Im Rahmen des Vorantragsabschnitts sind die betroffenen Kreise im Sinne des Anhang VI Z 3 lit. a TEN-E-VO anzuhören.Im Rahmen des Vorantragsabschnitts sind die betroffenen Kreise im Sinne des Anhang römisch sechs Ziffer 3, Litera a, TEN-E-VO anzuhören.
- (5)Absatz 5,Die Energie-Infrastrukturbehörde hat eine öffentliche Erörterung nach § 44c Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, unter Beiziehung aller Behörden, Legalparteien und Amtsstellen, die nach den in den Genehmigungsverfahren anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, in jedem vom Vorhaben berührten Bundesland durchzuführen. Dabei hat der Vorhabenträger die Grundzüge des Vorhabens und die wichtigsten anderen geprüften Lösungsmöglichkeiten darzulegen und die Wahl des beantragten Vorhabens zu begründen. Die Energie-Infrastrukturbehörde hat die Unterlagen gemäß Abs. 2 spätestens drei Wochen vor der öffentlichen Erörterung im Internet zu veröffentlichen. In der öffentlichen Erörterung ist jedermann berechtigt, Fragen an den Vorhabenträger, die Energie-Infrastrukturbehörde und die weiteren zuständigen Behörden zu stellen und Stellungnahmen zum Projekt abzugeben. Die Energie-Infrastrukturbehörde hat eine Niederschrift über die öffentliche Erörterung aufzunehmen und diese auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Weiters ist den vom Vorhaben berührten Gemeinden eine Ausfertigung der Niederschrift zu übermitteln.Die Energie-Infrastrukturbehörde hat eine öffentliche Erörterung nach Paragraph 44 c, Absatz eins und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung, unter Beiziehung aller Behörden, Legalparteien und Amtsstellen, die nach den in den Genehmigungsverfahren anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, in jedem vom Vorhaben berührten Bundesland durchzuführen. Dabei hat der Vorhabenträger die Grundzüge des Vorhabens und die wichtigsten anderen geprüften Lösungsmöglichkeiten darzulegen und die Wahl des beantragten Vorhabens zu begründen. Die Energie-Infrastrukturbehörde hat die Unterlagen gemäß Absatz 2, spätestens drei Wochen vor der öffentlichen Erörterung im Internet zu veröffentlichen. In der öffentlichen Erörterung ist jedermann berechtigt, Fragen an den Vorhabenträger, die Energie-Infrastrukturbehörde und die weiteren zuständigen Behörden zu stellen und Stellungnahmen zum Projekt abzugeben. Die Energie-Infrastrukturbehörde hat eine Niederschrift über die öffentliche Erörterung aufzunehmen und diese auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Weiters ist den vom Vorhaben berührten Gemeinden eine Ausfertigung der Niederschrift zu übermitteln.
- (6)Absatz 6,Nach Durchführung der öffentlichen Erörterung hat die Energie-Infrastrukturbehörde ehestmöglich, spätestens aber binnen sechs Monaten ab dem Antrag gemäß Abs. 1, unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der zuständigen Behörden und allenfalls auch Dritter gegenüber dem Vorhabenträger zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 Stellung zu nehmen. Dabei sind insbesondere offensichtliche Mängel des Vorhabens aufzuzeigen und voraussichtlich zusätzlich erforderliche Angaben in den Genehmigungsanträgen anzuführen. Materiengesetzlich erforderliche Bewilligungen werden durch diese Mitteilung nicht vorweggenommen. Zeitgleich teilt die Energie-Infrastrukturbehörde dem Vorhabenträger mit, welche Unterlagen den Genehmigungsanträgen beizulegen sind und übermittelt einen mit den weiteren für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden abgestimmten Ablauf- und Zeitplan für die Genehmigungsverfahren.Nach Durchführung der öffentlichen Erörterung hat die Energie-Infrastrukturbehörde ehestmöglich, spätestens aber binnen sechs Monaten ab dem Antrag gemäß Absatz eins,, unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der zuständigen Behörden und allenfalls auch Dritter gegenüber dem Vorhabenträger zu den Unterlagen gemäß Absatz eins und 2 Stellung zu nehmen. Dabei sind insbesondere offensichtliche Mängel des Vorhabens aufzuzeigen und voraussichtlich zusätzlich erforderliche Angaben in den Genehmigungsanträgen anzuführen. Materiengesetzlich erforderliche Bewilligungen werden durch diese Mitteilung nicht vorweggenommen. Zeitgleich teilt die Energie-Infrastrukturbehörde dem Vorhabenträger mit, welche Unterlagen den Genehmigungsanträgen beizulegen sind und übermittelt einen mit den weiteren für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden abgestimmten Ablauf- und Zeitplan für die Genehmigungsverfahren.
- (7)Absatz 7,Spätestens neun Monate nach der Mitteilung gemäß Abs. 6 hat der Vorhabenträger die materiengesetzlichen Genehmigungen, Bewilligungen und Nichtuntersagungen zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Energie-Infrastrukturbehörde zu beantragen. Sofern Gründe, welche nicht vom Vorhabenträger beeinflussbar sind, vorliegen, kann die Energie-Infrastrukturbehörde einem Antrag des Vorhabenträgers auf Fristverlängerung stattgeben. Die Anträge werden anschließend – soweit die Energie-Infrastrukturbehörde nicht selbst Genehmigungsbehörde ist – ohne unnötigen Aufschub von der Energie-Infrastrukturbehörde an die jeweiligen Genehmigungsbehörden weiter geleitet. In diesem Zusammenhang ist den Genehmigungsbehörden die Möglichkeit einzuräumen, sich binnen angemessener Frist dahingehend zu äußern, ob das jeweilige Vorhaben aus der Sicht der von der jeweiligen Genehmigungsbehörde anzuwendenden Genehmigungsvorschriften reif für den Beginn des formalen Genehmigungsabschnitts ist und welche vom Vorhabenträger vorzulegenden Informationen noch fehlen. Innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der vollständigen Anträge werden diese von der Energie-Infrastrukturbehörde unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Genehmigungsbehörden entweder bestätigt oder abgelehnt.Spätestens neun Monate nach der Mitteilung gemäß Absatz 6, hat der Vorhabenträger die materiengesetzlichen Genehmigungen, Bewilligungen und Nichtuntersagungen zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Energie-Infrastrukturbehörde zu beantragen. Sofern Gründe, welche nicht vom Vorhabenträger beeinflussbar sind, vorliegen, kann die Energie-Infrastrukturbehörde einem Antrag des Vorhabenträgers auf Fristverlängerung stattgeben. Die Anträge werden anschließend – soweit die Energie-Infrastrukturbehörde nicht selbst Genehmigungsbehörde ist – ohne unnötigen Aufschub von der Energie-Infrastrukturbehörde an die jeweiligen Genehmigungsbehörden weiter geleitet. In diesem Zusammenhang ist den Genehmigungsbehörden die Möglichkeit einzuräumen, sich binnen angemessener Frist dahingehend zu äußern, ob das jeweilige Vorhaben aus der Sicht der von der jeweiligen Genehmigungsbehörde anzuwendenden Genehmigungsvorschriften reif für den Beginn des formalen Genehmigungsabschnitts ist und welche vom Vorhabenträger vorzulegenden Informationen noch fehlen. Innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der vollständigen Anträge werden diese von der Energie-Infrastrukturbehörde unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Genehmigungsbehörden entweder bestätigt oder abgelehnt.
§ 11 E-InfrastrukturG Formaler Genehmigungsabschnitt
- (1)Absatz eins,Die Energie-Infrastrukturbehörde – soweit die Energie-Infrastrukturbehörde nicht selbst Genehmigungsbehörde ist – koordiniert die für die Genehmigung des Vorhabens zu führenden Verfahren.
- (2)Absatz 2,Alle betroffenen Behörden behandeln die Genehmigungsanträge für PCI nach Möglichkeit prioritär und sorgen für eine effiziente Durchführung der Verfahren. Sämtliche Behörden haben die Entscheidungen über die Anträge gemäß § 10 Abs. 7 ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb der Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG ab Bestätigung der Anträge gemäß § 10 Abs. 7 zu treffen.Alle betroffenen Behörden behandeln die Genehmigungsanträge für PCI nach Möglichkeit prioritär und sorgen für eine effiziente Durchführung der Verfahren. Sämtliche Behörden haben die Entscheidungen über die Anträge gemäß Paragraph 10, Absatz 7, ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb der Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, AVG ab Bestätigung der Anträge gemäß Paragraph 10, Absatz 7, zu treffen.
- (3)Absatz 3,Die betroffenen Behörden können das Ermittlungsverfahren bei Entscheidungsreife für geschlossen erklären. Diese Erklärung bewirkt, dass keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgebracht werden können. § 45 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.Die betroffenen Behörden können das Ermittlungsverfahren bei Entscheidungsreife für geschlossen erklären. Diese Erklärung bewirkt, dass keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgebracht werden können. Paragraph 45, Absatz 3, AVG bleibt unberührt.
- (4)Absatz 4,Die Energie-Infrastrukturbehörde kann den Vorhabenträger auf dessen Anfrage durch die Übermittlung von Informationen, über die die Energie-Infrastrukturbehörde verfügt und die der Vorhabenträger für die Vorbereitung der Einreichunterlagen benötigt, unterstützen. Auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist Bedacht zu nehmen. Im Falle der kostenlosen Bereitstellung dürfen die Informationen nur für die Realisierung des Vorhabens verwendet werden. Die für die Genehmigungsverfahren voraussichtlich wesentlichen Themen und Fragestellungen können im Rahmen dieses Investorenservice zur Vorhabensvorbereitung von der Energie-Infrastrukturbehörde bekannt gegeben werden.
§ 12 E-InfrastrukturG Verfahrenskoordinierung durch die Energie-Infrastrukturbehörde
- (1)Absatz eins,Zur Koordinierung kann sich die Energie-Infrastrukturbehörde folgender Instrumente bedienen:
- 1.Ziffer einsUnterstützung der sonstigen Genehmigungsbehörden in den von ihnen durchzuführenden Verfahren;
- 2.Ziffer 2Abstimmung mit den sonstigen Genehmigungsbehörden zur Koordination der effizienten Verfahrensabwicklung;
- 3.Ziffer 3Erstellung abgestimmter, einen straffen Verfahrensablauf vorsehender Zeitpläne für den Vorantragsabschnitt und die Genehmigungsverfahren (§ 4 Abs. 1 Z 8), gemeinsam mit den beteiligten Behörden, wobei für den Vorantragsabschnitt längstens zwei Jahre und für das Genehmigungsverfahren bis zur Entscheidung längstens ein Jahr und sechs Monate vorzusehen sind;Erstellung abgestimmter, einen straffen Verfahrensablauf vorsehender Zeitpläne für den Vorantragsabschnitt und die Genehmigungsverfahren (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8,), gemeinsam mit den beteiligten Behörden, wobei für den Vorantragsabschnitt längstens zwei Jahre und für das Genehmigungsverfahren bis zur Entscheidung längstens ein Jahr und sechs Monate vorzusehen sind;
- (2)Absatz 2,Der Vorhabenträger hat die Energie-Infrastrukturbehörde über Verzögerungen bei der Erstellung der Einreichunterlagen zu informieren.
- (3)Absatz 3,Sofern nach den Verwaltungsvorschriften für ein PCI verschiedene Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich sind, sind die dafür erarbeiteten Projektunterlagen nach Möglichkeit gemeinsam bei den berührten Standortgemeinden aufzulegen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf der Internetseite der Energie-Infrastrukturbehörde zu veröffentlichen. Jedenfalls zu veröffentlichen sind neben den in Anhang VI Z 6 TEN-E-VO vorgesehenen Unterlagen ein Bericht über die technische Konzeption des Vorhabens, bei Leitungsanlagen ein Übersichtsplan mit der vorgesehenen Trasse, möglichen Alternativen und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen sowie eine Begründung für die Wahl der vorläufig beabsichtigten Leitungstrasse bzw. des Standortes. Die entsprechenden Unterlagen sind der Energie-Infrastrukturbehörde vom Vorhabenträger in elektronischer, veröffentlichungsfähiger Form zur Verfügung zu stellen.Sofern nach den Verwaltungsvorschriften für ein PCI verschiedene Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich sind, sind die dafür erarbeiteten Projektunterlagen nach Möglichkeit gemeinsam bei den berührten Standortgemeinden aufzulegen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf der Internetseite der Energie-Infrastrukturbehörde zu veröffentlichen. Jedenfalls zu veröffentlichen sind neben den in Anhang römisch sechs Ziffer 6, TEN-E-VO vorgesehenen Unterlagen ein Bericht über die technische Konzeption des Vorhabens, bei Leitungsanlagen ein Übersichtsplan mit der vorgesehenen Trasse, möglichen Alternativen und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen sowie eine Begründung für die Wahl der vorläufig beabsichtigten Leitungstrasse bzw. des Standortes. Die entsprechenden Unterlagen sind der Energie-Infrastrukturbehörde vom Vorhabenträger in elektronischer, veröffentlichungsfähiger Form zur Verfügung zu stellen.
- (4)Absatz 4,Sofern nach den Verwaltungsvorschriften für ein PCI verschiedene Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich sind, sind die Verfahren nach Möglichkeit aufeinander abzustimmen und durch die Energie-Infrastrukturbehörde zu koordinieren. Eine getrennte Verhandlungsführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
§ 13 E-InfrastrukturG Sachverständige, Verfahrenskosten
- (1)Absatz eins,Sofern die Energie-Infrastrukturbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige heranziehen muss, ist die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.Sofern die Energie-Infrastrukturbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige heranziehen muss, ist die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
- (2)Absatz 2,Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Mediatoren, sind vom Vorhabenträger zu tragen. Die Behörde kann dem Vorhabenträger durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.
§ 14 E-InfrastrukturG Sicherung des Ausbaus von Leitungsanlagen
- (1)Absatz eins,Um die Freihaltung der für die Errichtung von PCI, die elektrische Leitungsanlagen sind und sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, notwendigen Grundflächen sowie der sicherheitstechnisch erforderlichen Schutzbereiche der Leitungsanlagen zu sichern, kann die Energie-Infrastrukturbehörde nach Konsultation des betroffenen Landes für das in einem Lageplan dargestellte Gebiet, das für eine spätere Führung der elektrischen Leitungsanlage in Betracht kommt (Trassenplanungsgebiet), durch Verordnung bestimmen, dass für einen Zeitraum von fünf Jahren Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten und Anlagen in einem bestimmten begrenzten Gebiet ohne Zustimmung der Energie-Infrastrukturbehörde nicht errichtet werden dürfen oder dass deren Errichtung an bestimmte, von der Energie-Infrastrukturbehörde zu stellende Bedingungen zur Sicherung der Herstellung der Leitungsanlage geknüpft wird.
- (2)Absatz 2,Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf nur erlassen werden, wennEine Verordnung gemäß Absatz eins, darf nur erlassen werden, wenn
- 1.Ziffer einsder Vorantragsabschnitt gemäß § 10 oder gemäß § 31 UVP-G 2000 beantragt wurde und die öffentliche Erörterung durchgeführt wurde;der Vorantragsabschnitt gemäß Paragraph 10, oder gemäß Paragraph 31, UVP-G 2000 beantragt wurde und die öffentliche Erörterung durchgeführt wurde;
- 2.Ziffer 2zu befürchten ist, dass durch bauliche Veränderungen in diesem Gebiet der geplante Bau der elektrischen Leitungsanlage erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird;
- 3.Ziffer 3der Projektwerber die erforderlichen Planungsunterlagen einschließlich einer Abschätzung der Auswirkungen der Verwirklichung des Leitungsbaus auf die nach dem Starkstromwegerecht zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen vorlegt.
- (3)Absatz 3,Die fünfjährige Frist kann um fünf Jahre verlängert werden, wenn der formale Genehmigungsabschnitt beantragt wurde. Eine Verordnung gemäß Abs. 1 ist vor Ablauf ihrer Geltungsdauer aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.Die fünfjährige Frist kann um fünf Jahre verlängert werden, wenn der formale Genehmigungsabschnitt beantragt wurde. Eine Verordnung gemäß Absatz eins, ist vor Ablauf ihrer Geltungsdauer aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.
- (4)Absatz 4,Vor Erlassung der Verordnung sind die Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 sechs Wochen lang in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Zeit und Ort der Auflage sind durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist können von den Eigentümern des von der Leitungstrasse betroffenen Gebiets sowie von den betroffenen Bundesländern und Gemeinden schriftliche Stellungnahmen bei der Energie-Infrastrukturbehörde eingebracht werden. Diese hat die abgegebenen Stellungnahmen angemessen zu prüfen.Vor Erlassung der Verordnung sind die Unterlagen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, sechs Wochen lang in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Zeit und Ort der Auflage sind durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist können von den Eigentümern des von der Leitungstrasse betroffenen Gebiets sowie von den betroffenen Bundesländern und Gemeinden schriftliche Stellungnahmen bei der Energie-Infrastrukturbehörde eingebracht werden. Diese hat die abgegebenen Stellungnahmen angemessen zu prüfen.
- (5)Absatz 5,Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist auch in den betreffenden Gemeinden ortsüblich zu verlautbaren.Die Verordnung gemäß Absatz eins, ist auch in den betreffenden Gemeinden ortsüblich zu verlautbaren.
- (6)Absatz 6,Für die durch die Einschränkungen gemäß Abs. 1 den Betroffenen erwachsenden Nachteile wird keine Entschädigung geleistet.Für die durch die Einschränkungen gemäß Absatz eins, den Betroffenen erwachsenden Nachteile wird keine Entschädigung geleistet.
- (7)Absatz 7,Bauvorhaben, die länger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Abs. 1 rechtskräftig bewilligt worden sind, mit deren Ausführung aber noch nicht begonnen worden ist, dürfen während der Geltungsdauer der Verordnung gemäß Abs. 1 und 3 nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung gemäß Abs. 1 ausgeführt werden.Bauvorhaben, die länger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Absatz eins, rechtskräftig bewilligt worden sind, mit deren Ausführung aber noch nicht begonnen worden ist, dürfen während der Geltungsdauer der Verordnung gemäß Absatz eins und 3 nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung gemäß Absatz eins, ausgeführt werden.
- (8)Absatz 8,Die Zustimmung der Energie-Infrastrukturbehörde zu beabsichtigten Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten und Anlagen innerhalb des Trassenplanungsgebiets ist zu erteilen, wenn nicht zu befürchten ist, dass durch die beabsichtigten baulichen Veränderungen der geplante Leitungsbau erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird oder wenn diese beabsichtigten baulichen Veränderungen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind.
§ 15 E-InfrastrukturG Übergangs- und Schlussbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmungen
Sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer trotz Aufforderung durch die Energie-Infrastrukturbehörde oder die Regulierungsbehörde
- 1.Ziffer einsentgegen Art. 5 Abs. 1 TEN-E-VO keinen Durchführungsplan erstellt oder diesen entgegen Art. 5 Abs. 4 lit. c TEN-E-VO nicht adaptiert;entgegen Artikel 5, Absatz eins, TEN-E-VO keinen Durchführungsplan erstellt oder diesen entgegen Artikel 5, Absatz 4, Litera c, TEN-E-VO nicht adaptiert;
- 2.Ziffer 2entgegen Art. 5 Abs. 4 TEN-E-VO seinen Jahresberichtspflichten nicht rechtzeitig nachkommt;entgegen Artikel 5, Absatz 4, TEN-E-VO seinen Jahresberichtspflichten nicht rechtzeitig nachkommt;
- 3.Ziffer 3entgegen Art. 5 Abs. 7 lit. e TEN-E-VO keine oder nicht die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt;entgegen Artikel 5, Absatz 7, Litera e, TEN-E-VO keine oder nicht die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt;
- 4.Ziffer 4entgegen Art. 9 Abs. 3 2. Unterabsatz TEN-E-VO seiner Informationsverpflichtung nicht nachkommt;entgegen Artikel 9, Absatz 3, 2. Unterabsatz TEN-E-VO seiner Informationsverpflichtung nicht nachkommt;
- 5.Ziffer 5als Vorhabenträger entgegen Art. 9 Abs. 7 TEN-E-VO keine Website einrichtet oder aktualisiert.als Vorhabenträger entgegen Artikel 9, Absatz 7, TEN-E-VO keine Website einrichtet oder aktualisiert.
§ 16 E-InfrastrukturG Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Vorhaben, für die ein Vorhabenträger vor dem 16. November 2013 die Antragsunterlagen eingereicht hat.
- (2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein Genehmigungsverfahren unter direkter Anwendung des Art. 10 TEN-E-VO vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurde.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein Genehmigungsverfahren unter direkter Anwendung des Artikel 10, TEN-E-VO vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurde.
§ 18 E-InfrastrukturG Vollziehung
Mit der Vollziehung sind betraut:
- 1.Ziffer einshinsichtlich des § 5, soweit die Vollziehung dem Bund zukommt, der jeweils zuständige Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 5,, soweit die Vollziehung dem Bund zukommt, der jeweils zuständige Bundesminister;
- 2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.