§ 15 E-InfrastrukturG Übergangs- und Schlussbestimmungen

E-InfrastrukturG - Energie-Infrastrukturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Verwaltungsstrafbestimmungen

Sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer trotz Aufforderung durch die Energie-Infrastrukturbehörde oder die Regulierungsbehörde

  1. 1.Ziffer einsentgegen Art. 5 Abs. 1 TEN-E-VO keinen Durchführungsplan erstellt oder diesen entgegen Art. 5 Abs. 4 lit. c TEN-E-VO nicht adaptiert;entgegen Artikel 5, Absatz eins, TEN-E-VO keinen Durchführungsplan erstellt oder diesen entgegen Artikel 5, Absatz 4, Litera c, TEN-E-VO nicht adaptiert;
  2. 2.Ziffer 2entgegen Art. 5 Abs. 4 TEN-E-VO seinen Jahresberichtspflichten nicht rechtzeitig nachkommt;entgegen Artikel 5, Absatz 4, TEN-E-VO seinen Jahresberichtspflichten nicht rechtzeitig nachkommt;
  3. 3.Ziffer 3entgegen Art. 5 Abs. 7 lit. e TEN-E-VO keine oder nicht die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt;entgegen Artikel 5, Absatz 7, Litera e, TEN-E-VO keine oder nicht die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt;
  4. 4.Ziffer 4entgegen Art. 9 Abs. 3 2. Unterabsatz TEN-E-VO seiner Informationsverpflichtung nicht nachkommt;entgegen Artikel 9, Absatz 3, 2. Unterabsatz TEN-E-VO seiner Informationsverpflichtung nicht nachkommt;
  5. 5.Ziffer 5als Vorhabenträger entgegen Art. 9 Abs. 7 TEN-E-VO keine Website einrichtet oder aktualisiert.als Vorhabenträger entgegen Artikel 9, Absatz 7, TEN-E-VO keine Website einrichtet oder aktualisiert.
In Kraft seit 24.02.2016 bis 31.12.9999
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