§ 7 DAVID-VO 2012 (Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012), Verbrauchs- und Stromkosteninformation für Endverbraucher ohne intelligentes Messgerät - JUSLINE Österreich
§ 7 DAVID-VO 2012 Verbrauchs- und Stromkosteninformation für Endverbraucher ohne intelligentes Messgerät
DAVID-VO 2012 - Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, ist mit der Rechnung eine detaillierte Verbrauchs- und Stromkosteninformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß § 6 Z 1 bis Z 5 zu entsprechen hat.Jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, ist mit der Rechnung eine detaillierte Verbrauchs- und Stromkosteninformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis Ziffer 5, zu entsprechen hat.
(2)Absatz 2,Bei einer quartalsweisen Bekanntgabe des Zählerstandes ist eine Verbrauchs- und Stromkosteninformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß § 6 Z 1, 3, 4 und 5 zu entsprechen hat.Bei einer quartalsweisen Bekanntgabe des Zählerstandes ist eine Verbrauchs- und Stromkosteninformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, 3, 4 und 5 zu entsprechen hat.
In Kraft seit 20.12.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 DAVID-VO 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 DAVID-VO 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 DAVID-VO 2012