§ 2 DAVID-VO 2012 (Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012), Übermittlung der Daten vom Netzbetreiber an den Lieferanten - JUSLINE Österreich
§ 2 DAVID-VO 2012 Übermittlung der Daten vom Netzbetreiber an den Lieferanten
DAVID-VO 2012 - Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die täglich erhobenen Verbrauchsdaten jener Endverbraucher, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, sind dem Lieferanten monatlich vom Netzbetreiber in einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen einheitlichen Format unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 5. des darauffolgenden Kalendermonats zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Es ist sicherzustellen, dass die Daten nach dem Stand der Technik vor dem Zugriff Dritter geschützt sind. Die Übermittlung der Daten hat verschlüsselt zu erfolgen.
In Kraft seit 20.12.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 DAVID-VO 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 DAVID-VO 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 DAVID-VO 2012