§ 2 DAVID-VO 2012 Übermittlung der Daten vom Netzbetreiber an den Lieferanten

DAVID-VO 2012 - Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die täglich erhobenen Verbrauchsdaten jener Endverbraucher, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, sind dem Lieferanten monatlich vom Netzbetreiber in einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen einheitlichen Format unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 5. des darauffolgenden Kalendermonats zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Es ist sicherzustellen, dass die Daten nach dem Stand der Technik vor dem Zugriff Dritter geschützt sind. Die Übermittlung der Daten hat verschlüsselt zu erfolgen.
In Kraft seit 20.12.2013 bis 31.12.9999
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