Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Gegenüber jenen Endverbrauchern, bei deren Anlagen bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung intelligente Messgeräte installiert wurden, haben Netzbetreiber und Lieferanten ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung spätestens bis zum 1. Mai 2013 nachzukommen.
(2)Absatz 2,Das gemäß § 2 Abs. 1 vorgegebene und ab 1. Jänner 2013 veröffentlichte Format ist ab 1. Juli 2013 zu verwenden.Das gemäß Paragraph 2, Absatz eins, vorgegebene und ab 1. Jänner 2013 veröffentlichte Format ist ab 1. Juli 2013 zu verwenden.
In Kraft seit 25.09.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 DAVID-VO 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 DAVID-VO 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 DAVID-VO 2012