§ 8 DAVID-VO 2012 Übergangsfristen

DAVID-VO 2012 - Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Gegenüber jenen Endverbrauchern, bei deren Anlagen bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung intelligente Messgeräte installiert wurden, haben Netzbetreiber und Lieferanten ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung spätestens bis zum 1. Mai 2013 nachzukommen.
  2. (2)Absatz 2,Das gemäß § 2 Abs. 1 vorgegebene und ab 1. Jänner 2013 veröffentlichte Format ist ab 1. Juli 2013 zu verwenden.Das gemäß Paragraph 2, Absatz eins, vorgegebene und ab 1. Jänner 2013 veröffentlichte Format ist ab 1. Juli 2013 zu verwenden.
In Kraft seit 25.09.2012 bis 31.12.9999
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