§ 4 DAVID-VO 2012

DAVID-VO 2012 - Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Daten- und Informationsabfragen gemäß § 3 sind für den Endverbraucher und vom Endverbraucher bevollmächtigte Dritte auf der Website in speicher- und druckbarer sowie maschinenlesbarer Form zur Weiterverarbeitung bereitzustellen. Zudem kann für die Informationen gemäß § 3 je nach technischer Möglichkeit vorgesehen werden, dass jenes von der E-Control gemäß § 2 definierte Format zum Download auf der Website des Netzbetreibers gemäß § 3 zur Verfügung gestellt wird. Daten- und Informationsabfragen gemäß Paragraph 3, sind für den Endverbraucher und vom Endverbraucher bevollmächtigte Dritte auf der Website in speicher- und druckbarer sowie maschinenlesbarer Form zur Weiterverarbeitung bereitzustellen. Zudem kann für die Informationen gemäß Paragraph 3, je nach technischer Möglichkeit vorgesehen werden, dass jenes von der E-Control gemäß Paragraph 2, definierte Format zum Download auf der Website des Netzbetreibers gemäß Paragraph 3, zur Verfügung gestellt wird.

In Kraft seit 25.09.2012 bis 31.12.9999
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