§ 1 DAVID-VO 2012 Regelungsgegenstand
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die gemäß § 84a Abs. 2 ElWOG 2010 vom Netzbetreiber dem Lieferanten zur Verfügung zu stellenden Daten sowie den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchs- und Stromkosteninformation gemäß §§ 81a Abs. 1 und 2, § 81b und 84 Abs. 7 ElWOG 2010.Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die gemäß Paragraph 84 a, Absatz 2, ElWOG 2010 vom Netzbetreiber dem Lieferanten zur Verfügung zu stellenden Daten sowie den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchs- und Stromkosteninformation gemäß Paragraphen 81 a, Absatz eins und 2, Paragraph 81 b und 84 Absatz 7, ElWOG 2010.
- (2)Absatz 2,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
§ 2 DAVID-VO 2012 Übermittlung der Daten vom Netzbetreiber an den Lieferanten
- (1)Absatz eins,Die täglich erhobenen Verbrauchsdaten jener Endverbraucher, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, sind dem Lieferanten monatlich vom Netzbetreiber in einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen einheitlichen Format unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 5. des darauffolgenden Kalendermonats zu übermitteln.
- (2)Absatz 2,Es ist sicherzustellen, dass die Daten nach dem Stand der Technik vor dem Zugriff Dritter geschützt sind. Die Übermittlung der Daten hat verschlüsselt zu erfolgen.
§ 3 DAVID-VO 2012 Anforderungen zur Darstellung der Verbrauchsdaten durch den Netzbetreiber
Die Verbrauchsdaten jener Endverbraucher, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, sind dem Endverbraucher vom Netzbetreiber mittels einer kundenfreundlichen Website zur Verfügung zu stellen.
- 1.Ziffer einsDie Website hat dabei den folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen:
- a.Litera aSie hat jedem einzelnen Endverbraucher zur Verfügung zu stehen;
- b.Litera bSie ist neutral zu gestalten und darf insbesondere keinen Hinweis auf den Lieferanten des Endverbrauchers enthalten;
- c.Litera cSie hat in ihrer sicherheitstechnischen Ausgestaltung dem Stand der Technik zu entsprechen;
- d.Litera dSie hat insbesondere in Bezug auf die Zugriffsrechte den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen.
- 2.Ziffer 2Dem Endverbraucher sind die folgenden Daten und Funktionen zur Verfügung zu stellen:
- a.Litera aAlle Verbrauchsdaten (in kWh) und Lastkurven (in kW) in der kleinst-verfügbaren Zeiteinheit sowie in vom Endverbraucher abrufbaren verschiedenen zeitlichen Granulierungen;
- b.Litera bAuf Wunsch des Endverbrauchers alle Verbrauchsdaten und Lastkurven ab dem Zeitpunkt der Verfügbarkeit, längstens jedoch der letzten drei Jahre;
- c.Litera cKennzahlen auf Basis allgemein und individuell gestaltbarer Daten;
- d.Litera dVergleichsmöglichkeiten und repräsentative Vergleichswerte bezogen auf die verfügbaren Verbrauchswerte mit und ohne Verbindung zur individuellen Situation des Endverbrauchers;
- e.Litera eDie Möglichkeit von individuell gestaltbaren Einstellungsvarianten der Daten für den Endverbraucher.
- 3.Ziffer 3Die Website hat Hinweise darauf zu beinhalten, wie der Endverbraucher seinen Stromverbrauch reduzieren kann und welche Energieberatungsstellen zu diesem Zwecke zur Verfügung stehen. Weiters sind mindestens zwei einschlägige Energieberatungseinrichtungen diskriminierungsfrei anzuführen, oder es ist auf die entsprechende Website der E-Control hinzuweisen.
§ 4 DAVID-VO 2012
Daten- und Informationsabfragen gemäß § 3 sind für den Endverbraucher und vom Endverbraucher bevollmächtigte Dritte auf der Website in speicher- und druckbarer sowie maschinenlesbarer Form zur Weiterverarbeitung bereitzustellen. Zudem kann für die Informationen gemäß § 3 je nach technischer Möglichkeit vorgesehen werden, dass jenes von der E-Control gemäß § 2 definierte Format zum Download auf der Website des Netzbetreibers gemäß § 3 zur Verfügung gestellt wird. Daten- und Informationsabfragen gemäß Paragraph 3, sind für den Endverbraucher und vom Endverbraucher bevollmächtigte Dritte auf der Website in speicher- und druckbarer sowie maschinenlesbarer Form zur Weiterverarbeitung bereitzustellen. Zudem kann für die Informationen gemäß Paragraph 3, je nach technischer Möglichkeit vorgesehen werden, dass jenes von der E-Control gemäß Paragraph 2, definierte Format zum Download auf der Website des Netzbetreibers gemäß Paragraph 3, zur Verfügung gestellt wird.
§ 5 DAVID-VO 2012 Anforderungen zur Darstellung der Verbrauchs- und Stromkosteninformation durch den Lieferanten
- (1)Absatz eins,Der Lieferant hat dem Endverbraucher, dessen Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, eine monatliche Verbrauchs- und Stromkosteninformation kostenlos zu senden. Die Anforderungen gemäß § 3 Z 1 lit. c und d sind dabei zu berücksichtigen.Der Lieferant hat dem Endverbraucher, dessen Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, eine monatliche Verbrauchs- und Stromkosteninformation kostenlos zu senden. Die Anforderungen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, Litera c und d sind dabei zu berücksichtigen.
- (2)Absatz 2,Auf dessen Verlangen ist dem Endverbraucher die Information kostenlos in Papierform zu übermitteln.
§ 6 DAVID-VO 2012
Die Information gemäß § 5 muss zumindest die folgenden Informationen enthalten: Die Information gemäß Paragraph 5, muss zumindest die folgenden Informationen enthalten:
- 1.Ziffer einsEine einfache und klare Darstellung des Verbrauches (in kWh) in Zahlenwerten sowie graphisch aufbereitet;
- 2.Ziffer 2Vergleichswerte über definierte und vergleichbare Zeiträume (Wochen und/oder Monat und Jahr);
- 3.Ziffer 3Nach Möglichkeit Integration von Kennzahlen und repräsentativen Vergleichswerte;
- 4.Ziffer 4Hinweise darauf, wie der Endverbraucher seinen Stromverbrauch reduzieren kann und welche Energieberatungsstellen zu diesem Zwecke zur Verfügung stehen. Weiters sind mindestens zwei einschlägige Energieberatungseinrichtungen diskriminierungsfrei anzuführen, oder es ist auf die entsprechende Website der E-Control hinzuweisen.
- 5.Ziffer 5Eine einfache und klare Information über die Stromkosten inkl. Steuern und Abgaben für einen Zeitraum, der sich mit der Verbrauchsinformation deckt. Im Fall einer gesonderten Rechnungslegung durch den Netzbetreiber gilt diese Informationsverpflichtung für diesen sinngemäß für die Kosten gemäß SNE-VO idgF und ist bei der Darstellung der Verbrauchsdaten gemäß § 3 zu berücksichtigen.Eine einfache und klare Information über die Stromkosten inkl. Steuern und Abgaben für einen Zeitraum, der sich mit der Verbrauchsinformation deckt. Im Fall einer gesonderten Rechnungslegung durch den Netzbetreiber gilt diese Informationsverpflichtung für diesen sinngemäß für die Kosten gemäß SNE-VO idgF und ist bei der Darstellung der Verbrauchsdaten gemäß Paragraph 3, zu berücksichtigen.
§ 7 DAVID-VO 2012 Verbrauchs- und Stromkosteninformation für Endverbraucher ohne intelligentes Messgerät
- (1)Absatz eins,Jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, ist mit der Rechnung eine detaillierte Verbrauchs- und Stromkosteninformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß § 6 Z 1 bis Z 5 zu entsprechen hat.Jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, ist mit der Rechnung eine detaillierte Verbrauchs- und Stromkosteninformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis Ziffer 5, zu entsprechen hat.
- (2)Absatz 2,Bei einer quartalsweisen Bekanntgabe des Zählerstandes ist eine Verbrauchs- und Stromkosteninformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß § 6 Z 1, 3, 4 und 5 zu entsprechen hat.Bei einer quartalsweisen Bekanntgabe des Zählerstandes ist eine Verbrauchs- und Stromkosteninformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, 3, 4 und 5 zu entsprechen hat.
§ 8 DAVID-VO 2012 Übergangsfristen
- (1)Absatz eins,Gegenüber jenen Endverbrauchern, bei deren Anlagen bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung intelligente Messgeräte installiert wurden, haben Netzbetreiber und Lieferanten ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung spätestens bis zum 1. Mai 2013 nachzukommen.
- (2)Absatz 2,Das gemäß § 2 Abs. 1 vorgegebene und ab 1. Jänner 2013 veröffentlichte Format ist ab 1. Juli 2013 zu verwenden.Das gemäß Paragraph 2, Absatz eins, vorgegebene und ab 1. Jänner 2013 veröffentlichte Format ist ab 1. Juli 2013 zu verwenden.