§ 3 DAVID-VO 2012 (Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012), Anforderungen zur Darstellung der Verbrauchsdaten durch den Netzbetreiber - JUSLINE Österreich
§ 3 DAVID-VO 2012 Anforderungen zur Darstellung der Verbrauchsdaten durch den Netzbetreiber
DAVID-VO 2012 - Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Verbrauchsdaten jener Endverbraucher, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, sind dem Endverbraucher vom Netzbetreiber mittels einer kundenfreundlichen Website zur Verfügung zu stellen.
1.Ziffer einsDie Website hat dabei den folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen:
a.Litera aSie hat jedem einzelnen Endverbraucher zur Verfügung zu stehen;
b.Litera bSie ist neutral zu gestalten und darf insbesondere keinen Hinweis auf den Lieferanten des Endverbrauchers enthalten;
c.Litera cSie hat in ihrer sicherheitstechnischen Ausgestaltung dem Stand der Technik zu entsprechen;
d.Litera dSie hat insbesondere in Bezug auf die Zugriffsrechte den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen.
2.Ziffer 2Dem Endverbraucher sind die folgenden Daten und Funktionen zur Verfügung zu stellen:
a.Litera aAlle Verbrauchsdaten (in kWh) und Lastkurven (in kW) in der kleinst-verfügbaren Zeiteinheit sowie in vom Endverbraucher abrufbaren verschiedenen zeitlichen Granulierungen;
b.Litera bAuf Wunsch des Endverbrauchers alle Verbrauchsdaten und Lastkurven ab dem Zeitpunkt der Verfügbarkeit, längstens jedoch der letzten drei Jahre;
c.Litera cKennzahlen auf Basis allgemein und individuell gestaltbarer Daten;
d.Litera dVergleichsmöglichkeiten und repräsentative Vergleichswerte bezogen auf die verfügbaren Verbrauchswerte mit und ohne Verbindung zur individuellen Situation des Endverbrauchers;
e.Litera eDie Möglichkeit von individuell gestaltbaren Einstellungsvarianten der Daten für den Endverbraucher.
3.Ziffer 3Die Website hat Hinweise darauf zu beinhalten, wie der Endverbraucher seinen Stromverbrauch reduzieren kann und welche Energieberatungsstellen zu diesem Zwecke zur Verfügung stehen. Weiters sind mindestens zwei einschlägige Energieberatungseinrichtungen diskriminierungsfrei anzuführen, oder es ist auf die entsprechende Website der E-Control hinzuweisen.
In Kraft seit 25.09.2012 bis 31.12.9999
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