Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Information gemäß § 5 muss zumindest die folgenden Informationen enthalten: Die Information gemäß Paragraph 5, muss zumindest die folgenden Informationen enthalten:
1.Ziffer einsEine einfache und klare Darstellung des Verbrauches (in kWh) in Zahlenwerten sowie graphisch aufbereitet;
2.Ziffer 2Vergleichswerte über definierte und vergleichbare Zeiträume (Wochen und/oder Monat und Jahr);
3.Ziffer 3Nach Möglichkeit Integration von Kennzahlen und repräsentativen Vergleichswerte;
4.Ziffer 4Hinweise darauf, wie der Endverbraucher seinen Stromverbrauch reduzieren kann und welche Energieberatungsstellen zu diesem Zwecke zur Verfügung stehen. Weiters sind mindestens zwei einschlägige Energieberatungseinrichtungen diskriminierungsfrei anzuführen, oder es ist auf die entsprechende Website der E-Control hinzuweisen.
5.Ziffer 5Eine einfache und klare Information über die Stromkosten inkl. Steuern und Abgaben für einen Zeitraum, der sich mit der Verbrauchsinformation deckt. Im Fall einer gesonderten Rechnungslegung durch den Netzbetreiber gilt diese Informationsverpflichtung für diesen sinngemäß für die Kosten gemäß SNE-VO idgF und ist bei der Darstellung der Verbrauchsdaten gemäß § 3 zu berücksichtigen.Eine einfache und klare Information über die Stromkosten inkl. Steuern und Abgaben für einen Zeitraum, der sich mit der Verbrauchsinformation deckt. Im Fall einer gesonderten Rechnungslegung durch den Netzbetreiber gilt diese Informationsverpflichtung für diesen sinngemäß für die Kosten gemäß SNE-VO idgF und ist bei der Darstellung der Verbrauchsdaten gemäß Paragraph 3, zu berücksichtigen.
In Kraft seit 20.12.2013 bis 31.12.9999
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