§ 2 DAVID-VO 2012 Übermittlung der Daten vom Netzbetreiber an den Lieferanten

Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die täglich erhobenen Verbrauchsdaten jener Endverbraucher, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, sind dem Lieferanten monatlich vom Netzbetreiber in einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen einheitlichen Format unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 105. des darauffolgenden Kalendermonats zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Es ist sicherzustellen, dass die Daten nach dem Stand der Technik vor dem Zugriff Dritter geschützt sind. Die Übermittlung der Daten hat verschlüsselt zu erfolgen.

Stand vor dem 19.12.2013

In Kraft vom 25.09.2012 bis 19.12.2013
  1. (1)Absatz eins,Die täglich erhobenen Verbrauchsdaten jener Endverbraucher, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, sind dem Lieferanten monatlich vom Netzbetreiber in einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen einheitlichen Format unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 105. des darauffolgenden Kalendermonats zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Es ist sicherzustellen, dass die Daten nach dem Stand der Technik vor dem Zugriff Dritter geschützt sind. Die Übermittlung der Daten hat verschlüsselt zu erfolgen.

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