§ 7 DAVID-VO 2012 Verbrauchs- und Stromkosteninformation für Endverbraucher ohne intelligentes Messgerät

Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, ist mit der Rechnung eine detaillierte VerbrauchsinformationVerbrauchs- und Stromkosteninformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß § 6 Z 1 bis Z 45 zu entsprechen hat.Jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, ist mit der Rechnung eine detaillierte VerbrauchsinformationVerbrauchs- und Stromkosteninformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis Ziffer 45, zu entsprechen hat.
  2. (2)Absatz 2,Bei einer quartalsweiserquartalsweisen Bekanntgabe des Zählerstandes ist eine VerbrauchsinformationVerbrauchs- und Stromkosteninformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß § 6 Z 1, 3, 4 und 45 zu entsprechen hat.Bei einer quartalsweiserquartalsweisen Bekanntgabe des Zählerstandes ist eine VerbrauchsinformationVerbrauchs- und Stromkosteninformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, 3, 4 und 45 zu entsprechen hat.

Stand vor dem 19.12.2013

In Kraft vom 25.09.2012 bis 19.12.2013
  1. (1)Absatz eins,Jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, ist mit der Rechnung eine detaillierte VerbrauchsinformationVerbrauchs- und Stromkosteninformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß § 6 Z 1 bis Z 45 zu entsprechen hat.Jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, ist mit der Rechnung eine detaillierte VerbrauchsinformationVerbrauchs- und Stromkosteninformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis Ziffer 45, zu entsprechen hat.
  2. (2)Absatz 2,Bei einer quartalsweiserquartalsweisen Bekanntgabe des Zählerstandes ist eine VerbrauchsinformationVerbrauchs- und Stromkosteninformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß § 6 Z 1, 3, 4 und 45 zu entsprechen hat.Bei einer quartalsweiserquartalsweisen Bekanntgabe des Zählerstandes ist eine VerbrauchsinformationVerbrauchs- und Stromkosteninformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, 3, 4 und 45 zu entsprechen hat.

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