§ 8 CSZG Schlussbestimmungen

CSZG - Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Personenbezogene Bezeichnungen

Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

In Kraft seit 06.07.2024 bis 31.12.9999
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